Eventualiter sei das Beweisverfahren wieder zu öffnen, und es sei ein Gutachten von einem Zweitgutachter betreffend die Frage des im Anmeldeverfahren weggelassenen Merkmals von Anspruch 1 von CH 003 einzuholen (Ger.act. 221). Am 4. Mai wurde der Experte E. mit einer Ergänzung des Gutachtens beauftragt, wobei ihm insbesondere die Frage vorgelegt wurde, ob der Teilverzicht zulässig ist und ob sich mit diesem Teilverzicht eine Änderung der Beurteilung des Experten ergibt, wonach der Gegenstand von CH 003 über den Inhalt des Patentgesuchs in der für das Anmeldedatum massgebenden Fassung hinausgeht, weshalb dieses Patent teilnichtig sei (Ger.act. 224).