u.a. mit Eingabe vom 19. Januar 2010, der Antrag auf Beizug des Experten an der Hauptverhandlung sei abzuweisen. Eventualiter sei das Beweisverfahren wieder zu öffnen, und es sei ein Gutachten von einem Zweitgutachter betreffend die Frage des im Anmeldeverfahren weggelassenen Merkmals von Anspruch 1 von CH 003 einzuholen (Ger.act. 221).