200, 200a, 200b). Die Beklagte beantragte am 2. September 2009, die Eingabe der Klägerin vom 19. August 2009 sei aus dem Recht zu weisen (Ger.act. 203). Die Klägerin reichte am 6. Oktober 2009 die am 30. September 2009 publizierte, modifizierte Patentschrift CH 003 ein (Ger.act. 206, 206a). Die Klägerin hielt mit Eingabe vom 12. November 2009 fest, der Antrag der Beklagten, die Eingabe vom 19. August 2009 sei aus dem Recht zu weisen, sei unbegründet sowie prozessökonomisch absurd und daher abzuweisen. Sie hielt fest, dass sie nicht auf eine mündliche Verhandlung verzichte (Ger.act. 212). Die Beklagte beantragte u.a. am 16. Dezember 2009, es sei eine Hauptverhandlung durchzuführen.