8. Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 22. Mai 2009 mit, dass sie dem IGE beantragt habe, den Anspruch 1 von CH 003 mit einem neu formulierten Wortlaut zu erteilen, und ersuchte um Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid des IGE (Ger.act. 187), worauf die Beklagte am 1. Juli 2009 die Abweisung des Sistierungsantrags beantragte (Ger.act. 196). Die Klägerin teilte am 19. August 2009 mit, das IGE habe mit Schreiben vom 5. August 2009 festhalten, dass die Voraussetzungen für einen Teilverzicht gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. c PatG erfüllt seien, womit der am 13. Juli 2009 vorgelegte Patentanspruch 1 von CH 003 in der neuen Fassung angenommen werden könne (Ger.act. 200, 200a, 200b).