Nachdem die Parteien Ergänzungsfragen eingereicht bzw. Stellung zu den Fragen der Gegenpartei genommen hatten (Ger.act. 162, 164, 167, 173) und diese vom Gericht am 9. März 2009 an den Experten weitergeleitet worden waren (Ger.act. 172), beantwortete der Experte E. am 8. Mai 2009 die Ergänzungsfragen (Ger.act. 181; nachfolgend Ergänzungsgutachten). Dabei hielt er zusammenfassend fest, dass die Beantwortung der teilweise suggestiven und hypothetischen Ergänzungsfragen nichts an den Schlussfolgerungen des Gutachtens (S. 41) ändern würden (Ergänzungsgutachten S. 22 Ziff. 4).