einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Dagegen gehe der Gegenstand von CH 003 über den Inhalt des Patentgesuchs in der für das Anmeldedatum massgebenden Fassung hinaus, weshalb dieses Patent teilnichtig sei. Eine Einschränkung des Patents durch Rückgängigmachung der unzulässigen Änderungen sei jedoch möglich. Bezüglich der Patentverletzung mache die angegriffene Ausführungsform gemäss der herkömmlichen Konstruktion der Beklagten wortlautmässig von der in CH 002 und EP 001 patentierten Erfindung Gebrauch. Dagegen stelle die angegriffene Ausführungsform gemäss der neuen Konstruktion weder eine Nachmachung noch eine Nachahmung der patentierten Erfindung dar (Gutachten S. 41 Ziff. 6).