7. Am 12. Oktober 2007 reichte die Klägerin eine nachträgliche Eingabe zur Duplik ein (Ger.act. 80), worauf die Beklagte ihrerseits am 26. Oktober 2007 eine nachträgliche Eingabe einreichte (Ger.act. 83). Zur nachträglichen Eingabe der Beklagten reichte die Klägerin am 9. November 2007 eine nachträgliche Eingabe ein (Ger.act. 86). Die Parteien erklärten sich in der Folge damit einverstanden, vor der Hauptverhandlung eine Gerichtsexpertise einzuholen, und sie einigten sich auf Patentanwalt E. in F. als Experten (Ger.act. 90, 92, 94, 95, 102). Nachdem der Experte und die Parteien Stellung nehmen konnten zu den Expertenfragen des Gerichts (Ger.act.