29) und DE-B3-00 0000 000 017 (bekl.act. 30) sei der Begriff der "umlaufenden Lagerung" in dem Sinne zu verstehen, dass die Lagerung eine Drehung um wenigstens einen Vollkreis von 360° ermögliche, womit sie sich deutlich von einer von vornherein winkelbegrenzten Schwenklagerung, wie sie die Beklagte in den geänderten Maschinen verwende, unterscheide. Es liege somit in jedem Fall keine Verletzung von EP 001, CH 002 und CH 003 durch den neuen, spätestens ab Juni 2005 bei allen Maschinen der Beklagten zum Einsatz gelangten, linearen Federdrehmechanismus vor.