Die Beklagte bestritt eine Patentverletzung durch "herkömmliche" A.-Maschinen mit einem schwenkenden Federdrehmechanismus wie auch durch die geänderten A.-Maschinen mit einem linearen Federdrehmechanismus. Wie aus DE-AS-0 000 013 (bekl.act. 26) und DE- OS-0 000 014 (bekl.act. 27), ferner aus WO 00/00011 (bekl.act. 2) hervorgehe, sei – auch seitens der Klägerin – auf dem Gebiet der Federkernherstellung schon immer klar zwischen Drehbewegungen und Schwenkbewegungen bzw. Drehachsen und Schwenkachsen unterschieden worden. Aufgrund von DE-U1-000 00 015 (bekl.act. 28), WO-A1-00/000016 (bekl.act. 29) und DE-B3-00 0000 000 017 (bekl.act.