000 00 009 (bekl.act. 10) sowie US-A-0,000,012 (bekl.act. 24) nicht neu. Mit einer Einschränkung durch Teilverzicht zurück auf das zulässige, von der Prioritätsanmeldung gedeckte Mass gelange man zu einem mit EP 001 / CH 002 deckungsgleichen Geltungsbereich. Damit unterliege CH 003 dem Verbot des Doppelschutzes gemäss Art. 20a PatG. Die Beklagte bestritt eine Patentverletzung durch "herkömmliche" A.-Maschinen mit einem schwenkenden Federdrehmechanismus wie auch durch die geänderten A.-Maschinen mit einem linearen Federdrehmechanismus.