6. In der Duplik vom 24. September 2007 hielt die Beklagte an ihren Anträgen fest und machte einredeweise zusätzlich auch die Nichtigkeit von CH 003 geltend. Zur Begründung hielt sie insbesondere fest, in seiner erteilten Fassung handle es sich bei CH 003 um eine unzulässige Erweiterung der angemeldeten Version gemäss Art. 26 Abs. 1 Ziff. 3bis PatG. In der erweiterten Form halte CH 003 keiner Prüfung auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit stand (Art. 1, Art. 26 Abs. 1 Ziff. 1 PatG). Die Ansprüche 1, 2 und 3 von CH 003 seien insbesondere in Berücksichtigung der Druckschriften WO 00/00011 (bekl.act. 2) und DE-A1-