5. Mit Verfügung vom 14. August 2007 liess der Handelsgerichtspräsident die Klageänderung gemäss Replik gestützt auf Art. 72 ZPO unter Vorbehalt des Entscheides des Gerichts zu und setzte der Beklagten Frist zur Einreichung der Duplik an (Ger.act. 71).