Erstens hätten die Schwenkarme ihrer Maschinen eine andere Schwenkachse als die Schwenkfahnen, und zweitens würden die Drehteller ihrer Maschinen nur von einem Motor über eine gemeinsame Übertragungswelle angetrieben. Auch wenn diese Behauptungen zutreffen würden, wären die Patentrechte der Klägerin trotzdem verletzt (Replik Rz. 33 ff.). Die Patente EP 001, CH 002 und CH 003 würden auch durch die Maschinen der Beklagten mit angeblich neuer Konstruktion verletzt (Replik Rz. 70 ff.).