EP 001 und CH 002 seien rechtsbeständig (Replik Rz. 95 ff.). Abgesehen von der behaupteten neuen Konstruktionsweise der A.- Maschinen bestreite die Beklagte die Sachverhaltsvorbringen der Klägerin mit Ausnahme unerheblicher Details nicht. Die Beklagte behaupte allerdings, die von ihr gebauten Maschinen würden sich in zwei Details von ihrer Patentanmeldung WO 2005/00006 unterscheiden: Erstens hätten die Schwenkarme ihrer Maschinen eine andere Schwenkachse als die Schwenkfahnen, und zweitens würden die Drehteller ihrer Maschinen nur von einem Motor über eine gemeinsame Übertragungswelle angetrieben.