4. Mit Replik vom 14. März 2007 stellte die Klägerin ein ergänztes Rechtsbegehren, indem sie insbesondere das verlangte Verbot betreffend die in Federkernmaschinen der Beklagten zum Einsatz gelangenden Federwendevorrichtungen auf die von der Beklagten modifizierte Ausführungsform erweiterte. Sie hielt fest, veranlasst durch die Behauptungen der Beklagten in der Klageantwort begründe sie ihre Ansprüche neu auch mit dem am 30. November 2006 erteilten CH 000 003 (nachfolgend Klagepatent II). EP 001 und CH 002 seien rechtsbeständig (Replik Rz. 95 ff.).