Sie machte geltend, die Maschine der Beklagten stelle weder eine Nachmachung noch eine Nachahmung dar (alte Maschinenversion). So könne bei der Federwendetechnologie der Beklagten nicht von einem "Transferelement" gesprochen werden, und das Drehtellerpaar sei auch nicht "in einem Abstand zu einer zentralen Achse umlaufend" gelagert (Klageantwort Rz. 64 ff., 76f.). Eine Patentverletzung sei auch zu verneinen, weil die von der Beklagten HG_2006_65.doc -8-