3. Die Beklagte beantragt mit Klageantwort vom 27. November 2006 die kostenfällige Abweisung der Klage. Sie erhob die Einrede der Patentnichtigkeit, da den Gegenständen der Ansprüche 1 und 2 des Klagepatents I im Hinblick auf den vorbekannten Stand der Technik die notwendige erfinderische Tätigkeit fehle. Sie verwies dabei auf die deutsche Offenlegungsschrift DE-A-0-000 00 009 der Klägerin (Offenlegungstag 29.06.2000; bekl.act. 10) und das US-Patent US-A-0,000,010 vom 28.02.1950 (bekl.act. 7; vgl. Klageantwort Rz. 126 ff.).