Die Klage stützt sich dabei auf EP 001 und CH 002 (nachfolgend Klagepatent I). Die Klägerin macht geltend, die Federwendevorrichtung der Beklagten, welche in den von ihr in Verkehr gebrachten Federkernmaschinen verwendet werde, verletze die Ansprüche 1 und 2 des Klagepatents I. Dabei stellt sie das Verletzungsobjekt dar anhand der WO 2005/000006 und anhand von Filmund Fotoaufnahmen, die von einer beklagtischen Federkernmaschine im Betrieb 2004 gemacht worden waren (kläg.act. 8, 9; Klage Rz. 46).