2. Mit Klage vom 20. Juli 2006 verlangt die Klägerin unter anderem, der Beklagten sei zu verbieten, in Federkernmaschinen bestimmt umschriebene, zum Einsatz gelangende Federwendevorrichtungen herzustellen und zu vertreiben. Die Klage stützt sich dabei auf EP 001 und CH 002 (nachfolgend Klagepatent I).