b) Schweizerisches Patent CH 000 002 (nachfolgend CH 002), welches unbestrittenermassen mit EP 001 gegenstandsgleich ist. Dieses wurde ebenfalls am 30. Juni 2003 angemeldet und am 15. Februar 2005 erteilt und publiziert (kläg.act. 4). CH 002 geht ebenfalls auf die internationale Patentanmeldung WO 2004/00004 zurück, die am 5. Februar 2004 veröffentlicht wurde. Unbestrittenermassen fiel die Wirkung von CH 002 gemäss Art. 125 PatG im Zeitpunkt dahin, als am 8. Juni 2006 die Einspruchsfrist des europäischen Patents unbenutzt ablief (vgl. Klage Rz. 13).