Die Beklagte hält an ihren in der Klageantwort gestellten Anträgen vollumfänglich fest und macht einredeweise auch die Nichtigkeit des neu mit der Replik ins Recht eingeführten Schweizer Patents CH 000 003 geltend. HG_2006_65.doc -6- Erwägungen I. 1. Die C. AG (Klägerin) entwickelt und stellt Federkernmaschinen her, mit denen aus Stahldraht Federkerne für Matratzen hergestellt werden. Sie ist Inhaberin folgender Patente: