Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten, einschliesslich der Kosten des beigezogenen Patentanwalts. Rechtsbegehren der Beklagten a) gemäss Klageantwort 1. Die Klage sei abzuweisen. 2. Unabhängig vom Prozessausgang seien der Klägerin die Gerichts- und Parteikosten des zweiten Patentverletzungsprozesses aufzuerlegen, einschliesslich die Kosten für den notwendigerweise beigezogenen Patentanwalt. b) gemäss Duplik