in vollautomatischen A.-Transfer-Linien (Typenbezeichnung B.) gemäss folgender Abbildung: HG_2006_65.doc -2- 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin über den Umfang der seit dem 5. Februar 2004 ausgelieferten Federkernmaschinen, die eine Federwendevorrichtung gemäss Ziffer 1 aufwiesen, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen und zwar unter Angabe - der Herstellungsmengen und -zeiten;