Die in den Maschinen neuer Konstruktion verwendete Federwendevorrichtung verletzt das Klagepatent I nicht. Das Klagepatent II ist, da dessen Gegenstand auch nach dem erfolgten Teilverzicht über den Inhalt des Patentgesuchs in der für die Anmeldung massgebenden Fassung hinausgeht, teilnichtig (Handelsgericht, 25. Oktober 2010, HG.2006.65). Rechtsbegehren der Klägerin a) gemäss Klage