© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/49 Art. 7, 24, 26, 66, 71, 73 und 76 PatG (SR 232.14). Die Beklagte verletzt mit der Federwendevorrichtung in den Federkernmaschinen herkömmlicher Konstruktion das Klagepatent I und hat insbesondere Auskunft zu erteilen, wie viele Maschinen sie hergestellt und ausgeliefert und welchen Gewinn sie dabei erzielt hat. Die in den Maschinen neuer Konstruktion verwendete Federwendevorrichtung verletzt das Klagepatent I nicht.