Entscheid Handelsgericht, 25.10.2010 Art. 7, 24, 26, 66, 71, 73 und 76 PatG (SR 232.14). Die Beklagte verletzt mit der Federwendevorrichtung in den Federkernmaschinen herkömmlicher Konstruktion das Klagepatent I und hat insbesondere Auskunft zu erteilen, wie viele Maschinen sie hergestellt und ausgeliefert und welchen Gewinn sie dabei erzielt hat. Die in den Maschinen neuer Konstruktion verwendete Federwendevorrichtung verletzt das Klagepatent I nicht. Das Klagepatent II ist, da dessen Gegenstand auch nach dem erfolgten Teilverzicht über den Inhalt des Patentgesuchs in der für die Anmeldung massgebenden Fassung hinausgeht, teilnichtig (Handelsgericht, 25. Oktober 2010, HG.2006.65).