{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-10-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2006-65_2010-10-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1720&type=1563347022&cHash=bf0e0ea4a547f3863700791fc58bca39", "Checksum": "afb8cc35e1d1383e0ef4072665663a46"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2006.65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 25.10.2010 HG.2006.65"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 7, 24, 26, 66, 71, 73 und 76 PatG (SR 232.14). Die Beklagte verletzt mit der\r\nFederwendevorrichtung in den Federkernmaschinen herkömmlicher Konstruktion das\r\nKlagepatent I und hat insbesondere Auskunft zu erteilen, wie viele Maschinen sie\r\nhergestellt und ausgeliefert und welchen Gewinn sie dabei erzielt hat. Die in den\r\nMaschinen neuer Konstruktion verwendete Federwendevorrichtung verletzt das\r\nKlagepatent I nicht. Das Klagepatent II ist, da dessen Gegenstand auch nach dem\r\nerfolgten Teilverzicht über den Inhalt des Patentgesuchs in der für die Anmeldung\r\nmassgebenden Fassung hinausgeht, teilnichtig (Handelsgericht, 25. Oktober 2010,\r\nHG.2006.65)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:18:29", "Checksum": "6e2b1860efd3bd47e20cf2fcf2dd7957", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 25.10.2010 HG.2006.65\nRegeste:\nArt. 7, 24, 26, 66, 71, 73 und 76 PatG (SR 232.14). Die Beklagte verletzt mit der\r\nFederwendevorrichtung in den Federkernmaschinen herkömmlicher Konstruktion das\r\nKlagepatent I und hat insbesondere Auskunft zu erteilen, wie viele Maschinen sie\r\nhergestellt und ausgeliefert und welchen Gewinn sie dabei erzielt hat. Die in den\r\nMaschinen neuer Konstruktion verwendete Federwendevorrichtung verletzt das\r\nKlagepatent I nicht. Das Klagepatent II ist, da dessen Gegenstand auch nach dem\r\nerfolgten Teilverzicht über den Inhalt des Patentgesuchs in der für die Anmeldung\r\nmassgebenden Fassung hinausgeht, teilnichtig (Handelsgericht, 25. Oktober 2010,\r\nHG.2006.65).\n\nHG_2006_65.doc\n- 46 -\n\nDamit entfällt der Antrag der Klägerin, dass\n- es der Beklagten vorbehalten ist, den Namen und die Anschriften der nicht\ngewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger anstelle der Klägerin\neinem von dieser zu bezeichnenden und ihre gegenüber zur Verschwiegenheit\nverpflichteten anerkannten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte\ndessen Kosten trägt und den Wirtschaftsprüfer ermächtigt und zugleich\nverpflichtet, der Klägerin auf Nachfrage hin Auskunft darüber zu erteilen, ob ein\nbestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung\nenthalten ist.\n\nÜber die finanzielle Wiedergutmachung gemäss Ziff. 4 des Rechtsbegehrens gemäss Replik\nwird das Gericht nach erfolgter Auskunftserteilung entscheiden.\n\n4. [Prozesskosten]\n\nHG_2006_65.doc\n- 47 -\n\nDas Handelsgericht hat\n\nentschieden:\n\n1. Die Beklagte wird verpflichtet, bei Vollstreckbarkeit des Entscheides der Klägerin über den\nUmfang der seit dem 5. Februar 2004 ausgelieferten Federkernmaschinen, die eine\nFederwendevorrichtung aufweisen, welche wie folgt umschrieben ist:\n\nEine in Federkernmaschinen zum Einsatz gelangende Federwendevorrichtung, bei\nwelcher die Federn von einer Federwindemaschine angeliefert werden, von einem\nTransportstern mittels Klemmen erfasst und in eine Umsetzeinheit überführt werden\nund von dort über ein Kassettenrad an eine Federtransportvorrichtung zum\nWeitertransport der ausgerichteten Federn zum Montageautomaten gelangen, wobei\ndie vorgenannte Umsetzeinheit ein aus zwei Klemmplatten bestehendes, antreibbares\nund sich beabstandet gegenüberliegendes Drehtellerpaar umfasst, dessen\ngemeinsame Drehachse relativ zu einer zentralen Drehachse umlaufend gelagert ist\nund durch einen Servomotor angetrieben wird, so dass eine zwischen dem\nDrehtellerpaar gespannt gehaltene Feder in eine beliebig wählbare Drehwinkel-\nEndstellung gebracht werden kann, insbesondere Vorrichtungen in vollautomatischen\nA.-Transfer-Linien (Typenbezeichnung B.) gemäss folgender Abbildung:\n\nAuskunft zu erteilen und für die oben umschriebenen Federkernmaschinen Rechnung zu\nlegen und zwar unter Angabe\n\n- der Herstellungsmengen und -daten;\n\nHG_2006_65.doc\n- 48 -\n\n- der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -daten und\n-preisen sowie Typenbezeichnungen;\n\n- der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und\ndes erzielten Gewinns.\n\n- ob, wann und wie die oben umschriebenen Federkernmaschinen umgerüstet\nwurden und wer für die Umrüstungskosten aufkam.\n\nÜber die finanzielle Wiedergutmachung wird das Gericht nach Auskunftserteilung\nentscheiden.\n\n2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\n3. [Gerichtskosten]\n\n4. [Parteikosten]\n\nHG_2006_65.doc\n"}