{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-10-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2006-65_2010-10-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1720&type=1563347022&cHash=bf0e0ea4a547f3863700791fc58bca39", "Checksum": "afb8cc35e1d1383e0ef4072665663a46"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2006.65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 25.10.2010 HG.2006.65"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 7, 24, 26, 66, 71, 73 und 76 PatG (SR 232.14). Die Beklagte verletzt mit der\r\nFederwendevorrichtung in den Federkernmaschinen herkömmlicher Konstruktion das\r\nKlagepatent I und hat insbesondere Auskunft zu erteilen, wie viele Maschinen sie\r\nhergestellt und ausgeliefert und welchen Gewinn sie dabei erzielt hat. Die in den\r\nMaschinen neuer Konstruktion verwendete Federwendevorrichtung verletzt das\r\nKlagepatent I nicht. Das Klagepatent II ist, da dessen Gegenstand auch nach dem\r\nerfolgten Teilverzicht über den Inhalt des Patentgesuchs in der für die Anmeldung\r\nmassgebenden Fassung hinausgeht, teilnichtig (Handelsgericht, 25. Oktober 2010,\r\nHG.2006.65)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:18:29", "Checksum": "6e2b1860efd3bd47e20cf2fcf2dd7957", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 25.10.2010 HG.2006.65\nRegeste:\nArt. 7, 24, 26, 66, 71, 73 und 76 PatG (SR 232.14). Die Beklagte verletzt mit der\r\nFederwendevorrichtung in den Federkernmaschinen herkömmlicher Konstruktion das\r\nKlagepatent I und hat insbesondere Auskunft zu erteilen, wie viele Maschinen sie\r\nhergestellt und ausgeliefert und welchen Gewinn sie dabei erzielt hat. Die in den\r\nMaschinen neuer Konstruktion verwendete Federwendevorrichtung verletzt das\r\nKlagepatent I nicht. Das Klagepatent II ist, da dessen Gegenstand auch nach dem\r\nerfolgten Teilverzicht über den Inhalt des Patentgesuchs in der für die Anmeldung\r\nmassgebenden Fassung hinausgeht, teilnichtig (Handelsgericht, 25. Oktober 2010,\r\nHG.2006.65).\n\nE. Rechtsschutzinteresse, Verjährung, Auskunftsbegehren, Kosten\n\n1. In Bezug auf die neue Konstruktion der Maschinen der Beklagten sind die\nUnterlassungsbegehren der Klägerin abzuweisen, da diese EP 001 nicht verletzen, und da\nCH 003 teilnichtig ist. Die von der Beklagten in den Maschinen herkömmlicher Konstruktion\nverwendete Federwendevorrichtung verletzt EP 001. Ob sie auch CH 003 verletzt, war nicht zu\nprüfen, da CH 003 teilnichtig ist. Die in Ziff. 1 und 2 des Rechtsbegehrens gemäss Replik\ngestellten Unterlassungsbegehren setzen voraus, dass die Klägerin trotz der von der Beklagten\nvorgenommenen Modifikation des Verletzungsobjekts noch über ein Rechtsschutzinteresse an\neinem Verbot der Maschinen herkömmlicher Konstruktion hat. Das Rechtsschutzinteresse an\neiner Unterlassungsklage kann durch die sog. Erstbegehungs- oder die Wiederholungsgefahr\nbegründet sein. In der Regel lässt eine einmal begangene Rechtsverletzung ihre erneute\nBegehung vermuten. Eine solche Vermutung der Wiederholungsgefahr gilt u.a. dann, wenn der\nBeklagte sich weigert, das geltend gemachte Recht anzuerkennen, oder wenn er zu Unrecht\nbestreitet, dass die ihm vorgeworfenen Handlungen die Schutzrechte des Klägers verletzen.\nIndessen kann das Rechtsschutzinteresse durch Handlungen oder Erklärungen des Verletzers\ndahinfallen. In der Regel wird die Wiederholungsgefahr durch die blosse Einstellung der\nVerletzung nicht beseitigt (BGE 116 II 357 E. 2b; F. Blumer, a.a.O., Rz. 17.57 ff.; Heinrich,\nPatG/EPÜ, Rz. 15 ff. zu Art. 72).\n\nAuch wenn Beklagte mit der Maschine herkömmlicher Konstruktion EP 001 verletzt und den\nUnterlassungsanspruch der Klägerin auch nicht ausdrücklich anerkannt hat, hat die Klägerin\ndie tatsächlichen Grundlagen nicht nachgewiesen, aufgrund deren eine Wiederholungsgefahr\nvermutet werden kann. Die neue Konstruktion der Maschinen der Beklagten verletzt EP 001\nnicht. Gemäss den Ausführungen der Beklagten hat sie, um jegliches Risiko einer\nPatentverletzung auszuschliessen, ihre Maschinen ab Februar 2005 modifiziert und alle bereits\nausgelieferten Maschinen nachträglich umgebaut (vgl. Plädoyernotizen Beklagte Rz. 99). Die\nKlägerin trägt die Beweislast dafür, dass eine Wiederholungsgefahr nach wie vor besteht (Art. 8\nZGB) Sie kommt dieser nicht nach, wenn sie die Vorbringen der Beklagten mit Nichtwissen\nbestreitet. Sie hat aber weder behauptet noch nachgewiesen, dass die Beklagte entgegen\n\nHG_2006_65.doc\n- 45 -\n\nihren nachvollziehbaren Ausführungen, dass sie mit der Modifizierung der Maschinen\nPatentverletzungen unterlassen hatte, in den letzten fünf Jahren Maschinen herkömmlicher\nKonstruktion vertrieben bzw. ausgelieferte Maschinen nicht modifiziert hatte. Eine\nWiederholungsgefahr ist damit nicht nachgewiesen, weshalb Ziff. 1 und 2 des\nRechtsbegehrens gemäss Replik abzuweisen sind.\n\n2. Die Beklagte erhob die Verjährungseinrede, indem sie geltend machte, die Klägerin habe\nspätestens seit ihrer DVD-Aufnahme vom Sommer 2004 Kenntnis von der angeblichen\nSchädigung und von der Person des präsumtiven Ersatzpflichtigen erlangt. Nachdem die\nBeklagte die Herstellung und den Vertrieb der herkömmlichen Konstruktion der Maschinen ab\nFebruar 2005 eingestellt und nur noch Maschinen neuer Konstruktion mit linearem\nFederwendetransfer hergestellt und vertrieben habe, habe die Verjährungsfrist mit der\nUmrüstung im Februar 2005 zu laufen begonnen, und die Wiedergutmachungsansprüche seien\nein Jahr später, d.h. vor Einleitung der Klage, verjährt gewesen (vgl. Plädoyernotizen Beklagte\nRz. 103 ff.).\n\nDer Beginn der Verjährungsfrist gemäss Art. 60 Abs. 1 OR setzt Kenntnis der wesentlichen\nElemente des Schadens voraus (Heinrich, PatG/EPÜ, Rz. 96 zu Art. 73). Vorliegend hatte die\nKlägerin keine Kenntnis vom Umfang des Schadens, da sie nicht wusste und nicht abklären\nkonnte, wann und wie viele Maschinen herkömmlicher Bauweise die Beklagte verkauft hat.\nEine hinreichende Kenntnis vom Schaden wird sie erst haben, wenn die Beklagte ihrer\nAuskunfts- und Rechnungslegungspflicht nachgekommen ist. Die Verjährungseinrede ist\ndeshalb abzuweisen.\n\n3. Nachdem die Beklagte unbestrittenermassen patentverletzende Federkernmaschinen\nausgeliefert hat, ist sie zu verpflichten, über den Umfang der seit dem 5. Februar 2004 (vgl.\nvorne Erw. I.1.a) ausgelieferten Maschinen entsprechend Auskunft zu erteilen (Ziff. 3 des\nRechtsbegehrens gemäss Replik), wobei die Auskunftspflicht nur so weit geht, als sie\nnotwendige Grundlage für die finanzielle Wiedergutmachung (Ziff. 4 des Rechtsbegehrens\ngemäss Replik) bildet. Nicht zuzulassen sind die von der Klägerin verlangten Angaben\n\n- der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt gemäss Angebotsmengen,\n-daten und -preisen sowie Typenbezeichnungen und den Namen und Anschriften\nder Angebotsempfänger;\n\n- bei den einzelnen Lieferungen die Namen und Anschriften der Abnehmer;\n\n- der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagen,\nVerbreitungsräumen und Verbreitungsgebieten.\n\n"}