{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-10-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2006-65_2010-10-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1720&type=1563347022&cHash=bf0e0ea4a547f3863700791fc58bca39", "Checksum": "afb8cc35e1d1383e0ef4072665663a46"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2006.65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 25.10.2010 HG.2006.65"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 7, 24, 26, 66, 71, 73 und 76 PatG (SR 232.14). Die Beklagte verletzt mit der\r\nFederwendevorrichtung in den Federkernmaschinen herkömmlicher Konstruktion das\r\nKlagepatent I und hat insbesondere Auskunft zu erteilen, wie viele Maschinen sie\r\nhergestellt und ausgeliefert und welchen Gewinn sie dabei erzielt hat. Die in den\r\nMaschinen neuer Konstruktion verwendete Federwendevorrichtung verletzt das\r\nKlagepatent I nicht. Das Klagepatent II ist, da dessen Gegenstand auch nach dem\r\nerfolgten Teilverzicht über den Inhalt des Patentgesuchs in der für die Anmeldung\r\nmassgebenden Fassung hinausgeht, teilnichtig (Handelsgericht, 25. Oktober 2010,\r\nHG.2006.65)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:18:29", "Checksum": "6e2b1860efd3bd47e20cf2fcf2dd7957", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 25.10.2010 HG.2006.65\nRegeste:\nArt. 7, 24, 26, 66, 71, 73 und 76 PatG (SR 232.14). Die Beklagte verletzt mit der\r\nFederwendevorrichtung in den Federkernmaschinen herkömmlicher Konstruktion das\r\nKlagepatent I und hat insbesondere Auskunft zu erteilen, wie viele Maschinen sie\r\nhergestellt und ausgeliefert und welchen Gewinn sie dabei erzielt hat. Die in den\r\nMaschinen neuer Konstruktion verwendete Federwendevorrichtung verletzt das\r\nKlagepatent I nicht. Das Klagepatent II ist, da dessen Gegenstand auch nach dem\r\nerfolgten Teilverzicht über den Inhalt des Patentgesuchs in der für die Anmeldung\r\nmassgebenden Fassung hinausgeht, teilnichtig (Handelsgericht, 25. Oktober 2010,\r\nHG.2006.65).\n\na) In Bezug auf die neue Konstruktion der Maschinen der Beklagten hielt der Experte fest,\ndie angegriffene (neue) Ausführungsform der Beklagten, wie anlässlich des Augenscheins vom\n18. April 2008 besichtigt, falle weder in den wortlautgemässen noch in den äquivalenten\nSchutzbereich von Anspruch 1 der EP 001 und/oder der CH 002. Aus diesem Grund liege auch\nkeine Verletzung von Patentanspruch 2 vor, bei dem es sich um einen abhängigen Anspruch\nhandle, der alle Merkmale von Patentanspruch 1 enthalte (Gutachten S. 45 Frage 12). Gemäss\nden Ausführungen des Experten liegt auch bei der neuen Konstruktion ein Transferelement vor,\ndas zum Überführen der Federn vom Transportstern zu den Transportbändern geeignet ist.\nDamit seien die Merkmale O1 bis O6 sowie K1 von Patentanspruch 1 bei der neuen\nKonstruktion wortlautgemäss verwirklicht. In Bezug auf das Merkmal K2 hielt der Experte fest,\nauch wenn die neue Konstruktion ein antreibbares sich beabstandet gegenüberliegendes\nDrehtellerpaar umfasse, sei dessen gemeinsame Drehachse nicht in einem Abstand zu einer\nzentralen Drehachse umlaufend gelagert, sondern linear verschiebbar in einer seitlich am\nMaschinengestell aufgehängten Führung. Diese Konstruktion sei vom Merkmal K2 nicht\nerfasst, so dass eine wortlautgemässe Patentverletzung nicht vorliege. Es liege aber auch\nkeine Nachahmung vor, da es für den Fachmann vor dem Hintergrund des Streitpatents nicht\nersichtlich sei, dass die umlaufende Lagerung der gemeinsamen Drehachse des\nDrehtellerpaars durch jede andere geeignete Lagerung ersetzt werden könne, welche das\n\nHG_2006_65.doc\n- 43 -\n\nÜberführen der Federn ermöglicht. Es stelle sich für den Fachmann die im Zusammenhang mit\nÄquivalenzbetrachtungen zentrale Frage, ob das Austauschmittel, also die lineare Hin- und\nHerbewegung an einer separaten Führung, überhaupt dieselbe technische Wirkung erzielt, wie\ndas im Patentanspruch beschriebene Lösungsmittel, also die umlaufende Bewegung um eine\nzentrale Drehachse. Eine objektive Gleichwirkung liege hier jedoch nicht vor. Vorliegend könne\nkeine Rede davon sein, dass der Fachmann ein lineares Hin- und Herbewegen des\nDrehtellerpaars in Betracht gezogen hätte. Diese Lösung erfordere nämlich zwingend eine\nLinearführung für das Drehtellerpaar, welche anstelle der umlaufenden Lagerung um die\nzentrale Drehachse tritt. Gehe man vom Primat des Patentanspruchs aus, habe die Beklagte\ndie Führung des Drehtellerpaars auf eine andere, vielleicht auch aufwendigere Weise gelöst\nund damit den Schutzbereich der Streitpatente EP 001 und CH 002 verlassen (Gutachten\nS. 35 ff. Ziff. 5.3.4).\n\nb) Die Klägerin unterbreitete dem Experten eine neu formulierte Fassung von Anspruch 1 von\nCH 003 und stellte die Ergänzungsfrage, ob die neu angegriffene Ausführungsform der\nBeklagten (Maschine neuer Konstruktionsweise) in den wortlautgemässen oder äquivalenten\nSchutzbereich dieser neu formulierten Fassung von Anspruch 1 von CH 003 falle. Gemäss den\nAusführungen des Experten verletzt die Maschine gemäss neuer Konstruktion der Beklagten\neine solche Fassung des Anspruchs wortlautgemäss (Ergänzungsgutachten S. 14 Frage 6).\nGemäss dem Experten möchte die Klägerin im Zusammenhang mit CH 003 einen\nhypothetischen Patentanspruch im Zusammenhang mit einer Verletzungshandlung beurteilt\nhaben, obwohl ein derartiger Anspruch bisher nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen sei\nund die Zulässigkeit dieses Anspruchs offen sei. Der hypothetische neue Anspruch sei zwar\ngegenüber der erteilten Version im Hinblick auf einzelne Merkmale tatsächlich eingeschränkt,\ndie unzulässige Verallgemeinerung bezüglich der Drehung des Drehtellerpaars um eine\nzentrale Drehachse bleibe jedoch bestehen, so dass auch die neue Fassung von Anspruch 1\nunzulässig sei, weil der Gegenstand eines derartigen Patentes über den Inhalt des\nPatentgesuches in der für das Anmeldedatum massgebenden Fassung hinausgehen würde\n(Ergänzungsgutachten S. 6f. Ziff. 2.1.3 und S. 10f.). Zusammenfassend hielt der Experte fest,\nder von der Klägerin vorgelegte hypothetisch eingeschränkte Anspruch 1 von CH 003 werde\ndurch die angegriffenen Ausführungsformen zwar verletzt, sei aber ebenfalls unzulässig und\ndaher nichtig (Ergänzungsgutachten S. 22 Ziff. 4).\n\n3. Auf diese einlässlich begründeten und nachvollziehbaren Überlegungen des Experten\nkann abgestellt werden. In Übereinstimmung mit dem Experten ist davon auszugehen, dass\nder bei den Maschinen der neuen Konstruktionsweise verwendete lineare Federtransfer nicht\nals Nachmachung oder Nachahmung eines Federtransfers, der umlagernd um eine\n\nHG_2006_65.doc\n- 44 -\n\ngemeinsame Drehachse funktioniert, qualifiziert werden kann. Zusammenfassend ist damit\nfestzuhalten, dass die angegriffene Ausführungsform gemäss der herkömmlichen Konstruktion\nder Beklagten wortlautgemäss von der in EP 001 patentierten Erfindung Gebrauch macht.\nDagegen stellt die angegriffene Ausführungsform gemäss der neuen Konstruktion weder eine\nNachmachung noch eine Nachahmung der in EP 001 patentierten Erfindung dar.\n\n"}