{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-10-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2006-65_2010-10-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1720&type=1563347022&cHash=bf0e0ea4a547f3863700791fc58bca39", "Checksum": "afb8cc35e1d1383e0ef4072665663a46"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2006.65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 25.10.2010 HG.2006.65"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 7, 24, 26, 66, 71, 73 und 76 PatG (SR 232.14). Die Beklagte verletzt mit der\r\nFederwendevorrichtung in den Federkernmaschinen herkömmlicher Konstruktion das\r\nKlagepatent I und hat insbesondere Auskunft zu erteilen, wie viele Maschinen sie\r\nhergestellt und ausgeliefert und welchen Gewinn sie dabei erzielt hat. Die in den\r\nMaschinen neuer Konstruktion verwendete Federwendevorrichtung verletzt das\r\nKlagepatent I nicht. Das Klagepatent II ist, da dessen Gegenstand auch nach dem\r\nerfolgten Teilverzicht über den Inhalt des Patentgesuchs in der für die Anmeldung\r\nmassgebenden Fassung hinausgeht, teilnichtig (Handelsgericht, 25. Oktober 2010,\r\nHG.2006.65)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:18:29", "Checksum": "6e2b1860efd3bd47e20cf2fcf2dd7957", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 25.10.2010 HG.2006.65\nRegeste:\nArt. 7, 24, 26, 66, 71, 73 und 76 PatG (SR 232.14). Die Beklagte verletzt mit der\r\nFederwendevorrichtung in den Federkernmaschinen herkömmlicher Konstruktion das\r\nKlagepatent I und hat insbesondere Auskunft zu erteilen, wie viele Maschinen sie\r\nhergestellt und ausgeliefert und welchen Gewinn sie dabei erzielt hat. Die in den\r\nMaschinen neuer Konstruktion verwendete Federwendevorrichtung verletzt das\r\nKlagepatent I nicht. Das Klagepatent II ist, da dessen Gegenstand auch nach dem\r\nerfolgten Teilverzicht über den Inhalt des Patentgesuchs in der für die Anmeldung\r\nmassgebenden Fassung hinausgeht, teilnichtig (Handelsgericht, 25. Oktober 2010,\r\nHG.2006.65).\n\nGemäss den Ausführungen des Experten zur Frage der Verletzung durch die herkömmliche\nKonstruktion erkenne der Fachmann namentlich mit Blick auf die Ausführungsbeispiele gemäss\nden Figuren 1 und 2, dass der Drehsinn des Drehtellerpaars 17 mit Bezug auf die zentrale\nDrehachse B keine Rolle spiele, und dass sowohl eine um 360° verlaufende und fortgesetzte\ngleichsinnige Drehbewegung, als auch eine nur beschränkt umlaufende Pendelbewegung\nmöglich sei, um den Transfer der Federn zu bewirken. In beiden Fällen laufe die gemeinsame\nDrehachse des Drehtellerpaars um die zentrale Drehachse B. Genau dieses Merkmal werde\naber auch bei der herkömmlichen Konstruktion der Beklagten erfüllt, möge die\nSchwenkbewegung auch noch so kleinwinklig sei. Das Drehtellerpaar sei mit Hilfe des\nSchwenkarmpaars drehbar um die zentrale Achse umlaufend gelagert, gleichgültig, ob man\ndiese nun als Drehachse oder als Schwenkachse bezeichne. Aus diesen Gründen sei Merkmal\nK2 von Patentanspruch 1 wortsinngemäss erfüllt. Nachdem auch nicht den Ausführungen der\nBeklagten betreffend das Merkmal des Transferelements (Merkmal K1) gefolgt werden könne,\nund weil die Merkmale O1 bis O5 bei der angegriffenen Ausführungsform in der herkömmlichen\nKonstruktion unbestrittenermassen gegeben seien, sei der Schluss zu ziehen, dass eine\nwortlautgemässe Patentverletzung (und nicht eine Nachahmung) durch die herkömmliche\nKonstruktion vorliege. In Bezug auf den vom Anspruch 1 abhängigen Anspruch 2 hielt der\nExperte insbesondere fest, eine \"Vorverlegung\" der Übergabestelle Y an ein Element wie das\nKassettenrad, das lediglich die Lage der Federn vor dem Einschieben in das\nTransportbandpaar ändere, stelle ein Äquivalent zu den in Anspruch 2 beanspruchten\nMerkmalen dar. Diese Massnahme sei nämlich bezüglich der wählbaren Drehwinkelendstellung\ngleichwirkend, und sie sei für den Fachmann auffindbar, wenn eine direkte Übergabe an das\nTransportband aus konstruktiven Gründen nicht möglich oder nicht vorteilhaft sei (Gutachten\nS. 29 ff. Ziff. 5.3.2 ff.). Diese Ausführungen sind einlässlich begründet und es kann ihnen\ngefolgt werden. Der Experte begründete insbesondere nachvollziehbar, der im Zusammenhang\ndes Drehtellerpaars verwendete Ausdruck \"umlaufend gelagert\" impliziere nicht zwingend, dass\nes sich um eine kontinuierliche und gleichsinnige Drehbewegung handelt. Ferner zieht er\nsachgerecht den Schluss, dass es sich auch bei einer Kurbel ohne weiteres um eine\nSchwenkkurbel handeln könne, die keine umlaufende Drehbewegung um 360° ausführe.\nInsgesamt ist somit in Übereinstimmung mit dem Experten davon auszugehen, dass die\nMaschinen herkömmlicher Konstruktionsweise der Beklagten sämtliche Merkmale von\nAnspruch 1 des Klagepatents EP 001 (bzw. des gegenstandsgleichen CH 002) aufweisen und\nim Sinne einer Nachahmung Anspruch 2 des EP 001 (bzw. CH 002) verletzen.\n\n2. Die Beklagte führte aus, nachdem sie im Februar/Juli 2005 von der Klagepatentanmeldung\nKenntnis erlangt habe, habe sie sich entschlossen, den Transfermechanismus an ihren\nMaschinen zu ändern. Bei einigen wenigen Maschinen, die vom Februar 2004 bis April 2005\n\nHG_2006_65.doc\n- 42 -\n\nbereits ausgeliefert worden seien, seien Drehstationen nach neuem A.-Maschinendesign\nnachgeliefert und eingebaut worden. Bei Maschinen, die ab Juni 2005 zur Auslieferung gelangt\nseien, sei das neue A.-Maschinendesign bereits ab Werk eingebaut worden (bekl.act. 8, 9). Die\nÄnderung bestehe darin, dass der Schwenkmechanismus für das Drehscheibenpaar ganz\naufgegeben worden sei, und stattdessen das Drehscheibenpaar beim Transfer einer Feder\nlinear verschoben werde (vgl. bekl.act. 9; Klageantwort Rz. 91 ff., insbes. Rz. 96). Die Klägerin\nergänzte in der Replik den Klagegrund und das Rechtsbegehren (neue Ziff. 2) um die neue,\nvon der Klägerin behauptete Verletzungsform (Replik Rz. 3). Sie hielt fest, selbst wenn die\nMaschinen der Beklagten neuerdings wie behauptet anders konstruiert würden und bereits\nausgelieferte Maschinen umgerüstet worden seien, würden EP 001 und CH 002 nach wie vor\nverletzt (Replik Rz. 11, Rz. 70 ff.). Die Beklagte hielt in Bestätigung der früheren Ausführungen\nfest, der bei der Beklagten zum Einsatz gelangende Federdrehmechanismus funktionierte nicht\numlaufend, sondern linear. Der lineare Federdrehmechanismus und Federtransport entspreche\ndem Stand der Technik (Duplik Rz. 74 ff.).\n\nWie erwähnt, wird gemäss den Ausführungen des Experten die neue Konstruktion der A.-\nMaschine von der Beklagten zutreffend umschrieben (bekl.act. 8, 9; Klageantwort Rz. 94-97;\nGutachten S. 29f. Ziff. 5.3.2).\n\n"}