{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-10-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2006-65_2010-10-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1720&type=1563347022&cHash=bf0e0ea4a547f3863700791fc58bca39", "Checksum": "afb8cc35e1d1383e0ef4072665663a46"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2006.65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 25.10.2010 HG.2006.65"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 7, 24, 26, 66, 71, 73 und 76 PatG (SR 232.14). Die Beklagte verletzt mit der\r\nFederwendevorrichtung in den Federkernmaschinen herkömmlicher Konstruktion das\r\nKlagepatent I und hat insbesondere Auskunft zu erteilen, wie viele Maschinen sie\r\nhergestellt und ausgeliefert und welchen Gewinn sie dabei erzielt hat. Die in den\r\nMaschinen neuer Konstruktion verwendete Federwendevorrichtung verletzt das\r\nKlagepatent I nicht. Das Klagepatent II ist, da dessen Gegenstand auch nach dem\r\nerfolgten Teilverzicht über den Inhalt des Patentgesuchs in der für die Anmeldung\r\nmassgebenden Fassung hinausgeht, teilnichtig (Handelsgericht, 25. Oktober 2010,\r\nHG.2006.65)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:18:29", "Checksum": "6e2b1860efd3bd47e20cf2fcf2dd7957", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 25.10.2010 HG.2006.65\nRegeste:\nArt. 7, 24, 26, 66, 71, 73 und 76 PatG (SR 232.14). Die Beklagte verletzt mit der\r\nFederwendevorrichtung in den Federkernmaschinen herkömmlicher Konstruktion das\r\nKlagepatent I und hat insbesondere Auskunft zu erteilen, wie viele Maschinen sie\r\nhergestellt und ausgeliefert und welchen Gewinn sie dabei erzielt hat. Die in den\r\nMaschinen neuer Konstruktion verwendete Federwendevorrichtung verletzt das\r\nKlagepatent I nicht. Das Klagepatent II ist, da dessen Gegenstand auch nach dem\r\nerfolgten Teilverzicht über den Inhalt des Patentgesuchs in der für die Anmeldung\r\nmassgebenden Fassung hinausgeht, teilnichtig (Handelsgericht, 25. Oktober 2010,\r\nHG.2006.65).\n\n1. Gemäss den Ausführungen der Klägerin liegt bei EP 001 und CH 002 die Erfindung in\neiner besonderen Ausgestaltung des Transferelements. Sie erlaube es aufgabengemäss, die\nAusrichtung der Federn jederzeit so zu ändern, wie es die Art und Gestaltung der Federn und\nderen Position im herzustellenden Federkern gerade erfordere (Klage Rz. 19 ff.). Die\nFederwendevorrichtung der Beklagten, d.h. das Verletzungsobjekt, stellt die Klägerin dar\neinerseits anhand der Patentanmeldung WO 2005/000006 (kläg.act. 5) und andererseits\nanhand von Film- und Fotoaufnahmen (kläg.act. 8, 9). Sie machte geltend, die\nFederwendevorrichtung der Beklagten verletze den unabhängigen Patentanspruch 1 sowie den\n\nHG_2006_65.doc\n- 40 -\n\nabhängigen Patentanspruch 2 von EP 001 und CH 002 (Klage Rz. 25 ff.). Die Beklagte bestritt,\ndass die WO 2005/000006 und die Film- und Fotoaufnahmen Grundlage für die\nPatentverletzungsvorwürfe sein könnten (Klageantwort Rz. 22 ff. und 41 ff.; vgl. Replik Rz. 33\nff.; Duplik Rz. 82f., Rz. 96 ff., Rz. 148 ff.).\n\na) Die Klägerin trägt die Beweislast für die Verletzung der Klagepatente (Art. 8 ZGB). Sie hat\nsomit in der Patentverletzungsklage neben der Existenz des Patents und den Ansprüchen die\nEigenart des Verletzungsgegenstandes zu behaupten und nötigenfalls zu beweisen (Heinrich,\nPatG/EPÜ, Rz. 60 zu Art. 76). Eine Verletzungshandlung liegt vor, wenn die in den\nPatentansprüchen anhand der wesentlichen technischen Merkmale definierte Erfindung\nwiderrechtlich benützt wird; als Benützung gilt auch die Nachahmung (Art. 66 lit. a PatG).\nGemäss Art. 69 Abs. 1 EPÜ wird der Schutzbereich des europäischen Patents und der\neuropäischen Patentanmeldung durch die Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und\ndie Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen. Zur\nAuslegung von Art. 69 EPÜ ist auch das Auslegungsprotokoll zu diesem Artikel (SR\n0.232.142.25) heranzuziehen. In Art. 51 Abs. 2 und 3 PatG wird der Schutzbereich mit einer\netwas abweichenden Terminologie umschrieben, wobei jedoch gemäss bundesgerichtlicher\nRechtsprechung in Übereinstimmung mit Art. 69 EPÜ die normativ ausgelegten\nPatentansprüche den sachlichen Geltungs- oder Schutzbereich des Patents bestimmen (BGE\n122 III 81 E. 4a S. 84; vgl. Heinrich, PatG/EPÜ, Rz. 59 ff. zu Art. 51; Pedrazzini/Hilti, a.a.O.,\nS. 347 ff.; Gutachten S. 28f. Ziff. 5.3.1 m.w.H.).\n\nb) Der Experte führte aus, die angegriffene Ausführungsform der Beklagten in der\nherkömmlichen Konstruktion, wie anlässlich des Augenscheins vom 18. April 2008\nbesichtigt, falle in den wortlautgemässen Schutzbereich von Anspruch 1 der EP 001 und/oder\nder CH 002. Dagegen falle diese Ausführungsform nicht in den wortlautgemässen, jedoch in\nden äquivalenten Schutzbereich von Anspruch 2 (Gutachten S. 45 Frage 11). Gemäss den\nAusführungen des Experten würden die angegriffenen Ausführungsformen in der Realität, wie\ndiese am Augenschein hätten festgestellt werden können, den aktenkundigen Zeichnungen\n(bekl.act. 8 und 9, Klageantwort S. 28-30 Rz. 94-97) entsprechen, wobei die herkömmliche\nKonstruktion nur im ausgebauten Zustand und die neue Konstruktion im tatsächlichen Betrieb\nhabe besichtigt werden können. Der Hauptunterschied zwischen der herkömmlichen und der\nneuen Konstruktion liege darin, dass das Drehtellerpaar bei der herkömmlichen Konstruktion\nvon der Übernahmestelle der Federn bis zur Übergabestelle eine teilkreisförmige\nSchwenkbewegung um eine Schwenkachse zurücklege, während die gleiche Wegstrecke bei\nder neuen Konstruktion eine lineare Hin- und Herbewegung sei (Gutachten S. 29f. Ziff. 5.3.2).\n\nHG_2006_65.doc\n- 41 -\n\n"}