{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-10-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2006-65_2010-10-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1720&type=1563347022&cHash=bf0e0ea4a547f3863700791fc58bca39", "Checksum": "afb8cc35e1d1383e0ef4072665663a46"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2006.65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 25.10.2010 HG.2006.65"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 7, 24, 26, 66, 71, 73 und 76 PatG (SR 232.14). Die Beklagte verletzt mit der\r\nFederwendevorrichtung in den Federkernmaschinen herkömmlicher Konstruktion das\r\nKlagepatent I und hat insbesondere Auskunft zu erteilen, wie viele Maschinen sie\r\nhergestellt und ausgeliefert und welchen Gewinn sie dabei erzielt hat. Die in den\r\nMaschinen neuer Konstruktion verwendete Federwendevorrichtung verletzt das\r\nKlagepatent I nicht. Das Klagepatent II ist, da dessen Gegenstand auch nach dem\r\nerfolgten Teilverzicht über den Inhalt des Patentgesuchs in der für die Anmeldung\r\nmassgebenden Fassung hinausgeht, teilnichtig (Handelsgericht, 25. Oktober 2010,\r\nHG.2006.65)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:18:29", "Checksum": "6e2b1860efd3bd47e20cf2fcf2dd7957", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 25.10.2010 HG.2006.65\nRegeste:\nArt. 7, 24, 26, 66, 71, 73 und 76 PatG (SR 232.14). Die Beklagte verletzt mit der\r\nFederwendevorrichtung in den Federkernmaschinen herkömmlicher Konstruktion das\r\nKlagepatent I und hat insbesondere Auskunft zu erteilen, wie viele Maschinen sie\r\nhergestellt und ausgeliefert und welchen Gewinn sie dabei erzielt hat. Die in den\r\nMaschinen neuer Konstruktion verwendete Federwendevorrichtung verletzt das\r\nKlagepatent I nicht. Das Klagepatent II ist, da dessen Gegenstand auch nach dem\r\nerfolgten Teilverzicht über den Inhalt des Patentgesuchs in der für die Anmeldung\r\nmassgebenden Fassung hinausgeht, teilnichtig (Handelsgericht, 25. Oktober 2010,\r\nHG.2006.65).\n\nSchluss gekommen, dass das Merkmal der umlaufenden Lagerung der Drehtellerpaare um\neine zentrale Drehachse nicht unwesentlich und für die Lösung der Aufgabe des Klagepatents\nnicht unerlässlich ist. Er hat unter Hinweis auf die Anmeldeunterlagen – wie bereits ausgeführt\nworden ist – einlässlich begründet, weshalb es für die Lösung der patentgemässen Aufgabe\neine Rolle spielt, ob das Drehtellerpaar mit den Federn sich linear von der Übernahmestelle zur\nÜbergabestelle hin und her bewegt oder auf einem Kreisbogensegment um eine zentrale\nbeabstandete Drehachse (vgl. Plädoyernotizen Klägerin S. 13). Wenn die ursprünglichen\nAnmeldeunterlagen unter Berücksichtigung der darin enthaltenen technischen Information\nsachgerecht berücksichtigt werden, besteht ein entscheidender Unterschied, ob sich die\nDrehteller auf einer Kreisbogenbahn um die zentrale Drehachse drehen oder sich auf einer\nlinearen Bahn vom Transportstern zu der unteren Übergabestelle bewegen, auch wenn dies an\nsich für die Winkelendlage der letzten Feder im Vergleich zu den vorhergehenden Federn keine\nmassgebliche Rolle spielen mag, da auch die Möglichkeit besteht, die ganzen 180°, um welche\ndie letzte Feder einer Federreihe gegenüber den vorangehenden Federn gedreht werden soll,\ndadurch zu bewirken, dass bei der letzten Feder der Federreihe das Drehtellerpaar um 180°\num seine eigene Drehachse gedreht wird (vgl. Plädoyernotizen Klägerin S. 13 ff.).\n\nDer Experte wies in diesem Zusammenhang mit überzeugender Begründung darauf hin, dass\ndie erfindungsgemäss gestellte Aufgabe vorliegend darin bestehe, die Federn in eine\nvorgebbare und jederzeit änderbare Winkellage auszurichten. Diese Ausrichtung solle jedoch\nfür den Fachmann klar erkennbar nicht an einem beliebigen Ort erfolgen, sondern zwischen der\nAufnahme an einem Transportstern und der Abgabe an ein Transportbandpaar mit Hilfe eines\nTransferelements. Diese Aufgabenstellung sei ausserdem vor dem Hintergrund des objektiv\nnächstliegenden Stands der Technik zu sehen, der durch die DE 000 00 009 (bekl. act. 10)\ngebildet werde. Auch bei DE 000 00 009 werde ein Transferelement eingesetzt, bei dem die\neinzelnen Federn zwischen der Aufnahme an einem Transportstern und der Abgabe an ein\nTransportband in einer Rotationsbewegung um eine zentrale Drehachse transferiert werden.\nEine Ausrichtung der Federn in eine vorgebbare und jederzeit abänderbare Winkellage sei dort\ngerade nicht möglich (Gutachten zum Teilverzicht S. 12f.).\n\nFerner ist auf DE 000 00 019 hinzuweisen, die in CH 003 als Stand der Technik ausdrücklich\nerwähnt wird (kläg. act. 11 [0002]; vgl. vorne Erw. III.A.3.b). Auch dort ist schon eine beliebige\nAusrichtung der Federn durch die Greiferhände vorgesehen, wobei es unerheblich ist, ob es\nsich um Greiferhände oder Drehteller handelt. Die Abgrenzung vom Stand der Technik gemäss\nDE 000 00 019 durch CH 003 erfolgt somit weitgehend durch das Merkmal des Drehens um\neine zentrale Drehachse, womit auch aus diesem Grund davon auszugehen ist, dass es sich\nbeim Drehen um eine zentrale Drehachse um ein wesentliches Merkmal handelt. Gemäss den\n\nHG_2006_65.doc\n- 39 -\n\nzutreffenden Ausführungen des Experten wird diese Transferfunktion erfindungsgemäss durch\ndie Lagerung eines Drehtellerpaars um eine zentrale Drehachse gelöst. Der Experte hielt dazu\nfest, wenn sich die Klägerin heute auf den Standpunkt stelle, dieses Merkmal sei für die Lösung\nder Aufgabe nicht zwingend, so entspreche dies einer rückblickenden Betrachtungsweise, die\nsich dem Fachmann jedenfalls aus den ursprünglichen Unterlagen nicht erschliesse (Gutachten\nzum Teilverzicht S. 13 Abs. 2).\n\nd) Aufgrund der Ausführungen des Experten im Gutachten zum Teilverzicht, denen gefolgt\nwerden kann, ist festzuhalten, dass der Gegenstand der CH 003 auch nach dem erfolgten\nTeilverzicht über den Inhalt des Patentgesuchs in der für das Anmeldedatum massgebenden\nFassung hinausgeht, weshalb CH 003 teilnichtig ist. Damit stellt sich die Frage der Wirkung der\nNichtigkeit in zeitlicher Hinsicht. Grundsätzlich tritt die Wirkung ex nunc ein, d.h. vom Zeitpunkt\ndes Teilverzichts an, ausser wenn dieser während eines Nichtigkeitsprozesses abgegeben\nwurde, dann ex tunc (BGer 12.09.1983, SMI 1984, 224 E. 4; SMI 1976, 23 E. 2; S. Luginbühl,\nin: Patentrecht und Know-how unter Einschluss von Gentechnik, Software und Sortenschutz,\nSIWR IV, Basel 2006, S. 391). Gemäss Art. 28a PatG, in Kraft seit 13. Dezember 2007 (AS\n2007 6479, 6483), wirkt jede Änderung im Bestand des erteilten Patents – unabhängig davon,\nob es sich um einen Verzicht oder um eine Teilnichtigkeit handelt – ex tunc, d.h. rückwirkend\nauf den Zeitpunkt der Erteilung zurück (Pedrazzini/Hilti, a.a.O., S. 290f.; vgl. zum alten Recht\nHeinrich, PatG/EPÜ, 1. Aufl., Rz. 24.13, Luginbühl, SIWR IV, S. 392).\n\n3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Teilverzicht nicht zulässig war, weil damit\nnicht alle im Anmeldeverfahren vorgenommenen unzulässigen Änderungen beseitigt worden\nwaren. Es ergibt sich demnach keine Änderung in der Beurteilung, wonach CH 003 teilnichtig\nist.\n\nD. Verletzung\n\n"}