{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-10-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2006-65_2010-10-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1720&type=1563347022&cHash=bf0e0ea4a547f3863700791fc58bca39", "Checksum": "afb8cc35e1d1383e0ef4072665663a46"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2006.65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 25.10.2010 HG.2006.65"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 7, 24, 26, 66, 71, 73 und 76 PatG (SR 232.14). Die Beklagte verletzt mit der\r\nFederwendevorrichtung in den Federkernmaschinen herkömmlicher Konstruktion das\r\nKlagepatent I und hat insbesondere Auskunft zu erteilen, wie viele Maschinen sie\r\nhergestellt und ausgeliefert und welchen Gewinn sie dabei erzielt hat. Die in den\r\nMaschinen neuer Konstruktion verwendete Federwendevorrichtung verletzt das\r\nKlagepatent I nicht. Das Klagepatent II ist, da dessen Gegenstand auch nach dem\r\nerfolgten Teilverzicht über den Inhalt des Patentgesuchs in der für die Anmeldung\r\nmassgebenden Fassung hinausgeht, teilnichtig (Handelsgericht, 25. Oktober 2010,\r\nHG.2006.65)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:18:29", "Checksum": "6e2b1860efd3bd47e20cf2fcf2dd7957", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 25.10.2010 HG.2006.65\nRegeste:\nArt. 7, 24, 26, 66, 71, 73 und 76 PatG (SR 232.14). Die Beklagte verletzt mit der\r\nFederwendevorrichtung in den Federkernmaschinen herkömmlicher Konstruktion das\r\nKlagepatent I und hat insbesondere Auskunft zu erteilen, wie viele Maschinen sie\r\nhergestellt und ausgeliefert und welchen Gewinn sie dabei erzielt hat. Die in den\r\nMaschinen neuer Konstruktion verwendete Federwendevorrichtung verletzt das\r\nKlagepatent I nicht. Das Klagepatent II ist, da dessen Gegenstand auch nach dem\r\nerfolgten Teilverzicht über den Inhalt des Patentgesuchs in der für die Anmeldung\r\nmassgebenden Fassung hinausgeht, teilnichtig (Handelsgericht, 25. Oktober 2010,\r\nHG.2006.65).\n\ndd) Der Experte hielt schliesslich, wie erwähnt, fest, durch die Streichung des Merkmals der\nLagerung um die zentrale Drehachse habe auch eine Erweiterung durch Verallgemeinerung\nstattgefunden. In teilweiser Abweichung von den Kriterien bei der blossen Streichung eines\nMerkmals sei eine Verallgemeinerung insbesondere auch dann nicht zulässig, wenn die\nVerallgemeinerung für den Fachmann naheliegend gewesen wäre. Vorliegend werde durch das\nStreichen des fraglichen Merkmals das Transferelement verallgemeinert, das gemäss der\nursprünglichen Offenbarung mindestens ein antreibbares, sich beabstandet\ngegenüberliegendes Drehtellerpaar umfasse, und dessen gemeinsame Drehachse in einem\nAbstand zu einer zentralen Drehachse umlaufend gelagert sei. Durch die Streichung des\nzweiten Teilmerkmals werde das so charakterisierte Transferelement jedoch plötzlich zu einem\nbeliebigen Element (oder \"Transfermittel\", wie die Klägerin zunächst umformuliert hat), das\nlediglich noch mindestens ein Drehtellerpaar aufweisen müsse. Damit würden jedoch\nursprünglich nicht offenbarte Varianten des Transferelements eingeführt, was selbst dann nicht\nzulässig wäre, wenn diese Varianten für den Fachmann naheliegend gewesen wären. Auch\naufgrund dieser Überlegungen kommt der Experte zum Schluss, dass die im\nPrüfungsverfahren vorgenommene Änderung unzulässig gewesen sei (Gutachten zum\nTeilverzicht S. 11 Abs. 2).\n\nHG_2006_65.doc\n- 37 -\n\nee) Gemäss den Ausführungen des Experten wurden die unzulässigen Änderungen nur\nunvollständig rückgängig gemacht (Gutachten zum Teilverzicht S. 16 unten). Er zog deshalb\ndie Schlussfolgerung, dass der Gegenstand der CH 003 auch nach dem erfolgten Teilverzicht\nüber den Inhalt des Patentgesuchs in der für das Anmeldedatum massgebenden Fassung\nhinausgehe, weshalb dieses Patent nichtig sei (Gutachten zum Teilverzicht S. 19 unten,\nS. 20 ff. Fragen 1-3, 5-7).\n\nd) Die Klägerin wandte an Schranken insbesondere ein, der Experte greife zu einem kühnen\nTrick, indem er kurzerhand behaupte, das Kriterium, wonach das gestrichene Merkmal in der\nursprünglichen Anmeldung nicht als wesentlich hingestellt worden sei, sei so zu verstehen,\ndass das umstrittene Merkmal in den Unterlagen als unwesentlich dargestellt worden sei\n(Plädoyernotizen S. 11f.).\n\naa) Ganz allgemein liegt eine unzulässige Änderung vor, wenn über den Offenbarungsgehalt\nhinausgegangen wird, indem der Gegenstand der Anmeldung \"angereichert\" wird, d.h. durch\nHinzufügen oder Weglassen von Informationen (Heinrich, PatG/EPÜ, Rz. 12 zu Art. 58). Beim\nWeglassen von Merkmalen in Patentansprüchen liegt eine \"Anreicherung\" des Gegenstands\nder Anmeldung vor, wenn die entsprechende allgemeinere technische Idee nicht in der\nursprünglichen Anmeldung offenbart worden war. Eine Änderung ist dann nur zulässig, wenn\nsie der Klarstellung bzw. Behebung eines Widerspruchs dient. Ebenso ist eine Änderung\nzulässig, wenn das gestrichene oder ersetzte Merkmal nicht wesentlich ist und die Streichung\nbzw. der Ersatz keine wesentliche Änderung anderer Merkmale erfordert (Heinrich, PatG/EPÜ,\nRz. 14 zu Art. 58 m.w.H., u.a. T 331/87).\n\nbb) Entgegen den Ausführungen der Klägerin ist nicht entscheidend, ob das gestrichene\nMerkmal in der ursprünglichen Anmeldung ausdrücklich oder stillschweigend als wesentlich\nqualifiziert worden ist, sondern es war vom Experten zu prüfen, ob das gestrichene Merkmal\nwesentlich oder unwesentlich war und die Streichung nicht auch eine nicht unerhebliche\nÄnderung weiterer Merkmale erfordert. Eine solche Beurteilung kann sachgerecht nur im\nRahmen einer Gesamtbeurteilung der einzelnen, insbesondere in T 331/87 genannten Kriterien\nvorgenommen werden. Wichtigstes Kriterium ist deshalb für die Beurteilung des Hinausgehens\nüber die ursprünglich eingereichten Unterlagen die Identität der technischen Information, die\nsich nach den Kenntnissen der durchschnittlichen Fachperson beurteilt (Heinrich, PatG/EPÜ,\nRz. 118 zu Art. 58; T 07/80; BGE 107 II 459). Entgegen den Behauptungen der Klägerin hat\nder Experte nicht \"das Recht schlicht falsch angewendet\" (Plädoyernotizen S. 12), sondern er\nist in sachgerechter Anwendung der von der Lehre und Rechtsprechung entwickelten Kriterien\ninsbesondere betreffend Wesentlichkeitstest und Verallgemeinerung eines Merkmals zum\n\nHG_2006_65.doc\n- 38 -\n\n"}