{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-10-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2006-65_2010-10-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1720&type=1563347022&cHash=bf0e0ea4a547f3863700791fc58bca39", "Checksum": "afb8cc35e1d1383e0ef4072665663a46"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2006.65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 25.10.2010 HG.2006.65"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 7, 24, 26, 66, 71, 73 und 76 PatG (SR 232.14). Die Beklagte verletzt mit der\r\nFederwendevorrichtung in den Federkernmaschinen herkömmlicher Konstruktion das\r\nKlagepatent I und hat insbesondere Auskunft zu erteilen, wie viele Maschinen sie\r\nhergestellt und ausgeliefert und welchen Gewinn sie dabei erzielt hat. Die in den\r\nMaschinen neuer Konstruktion verwendete Federwendevorrichtung verletzt das\r\nKlagepatent I nicht. Das Klagepatent II ist, da dessen Gegenstand auch nach dem\r\nerfolgten Teilverzicht über den Inhalt des Patentgesuchs in der für die Anmeldung\r\nmassgebenden Fassung hinausgeht, teilnichtig (Handelsgericht, 25. Oktober 2010,\r\nHG.2006.65)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:18:29", "Checksum": "6e2b1860efd3bd47e20cf2fcf2dd7957", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 25.10.2010 HG.2006.65\nRegeste:\nArt. 7, 24, 26, 66, 71, 73 und 76 PatG (SR 232.14). Die Beklagte verletzt mit der\r\nFederwendevorrichtung in den Federkernmaschinen herkömmlicher Konstruktion das\r\nKlagepatent I und hat insbesondere Auskunft zu erteilen, wie viele Maschinen sie\r\nhergestellt und ausgeliefert und welchen Gewinn sie dabei erzielt hat. Die in den\r\nMaschinen neuer Konstruktion verwendete Federwendevorrichtung verletzt das\r\nKlagepatent I nicht. Das Klagepatent II ist, da dessen Gegenstand auch nach dem\r\nerfolgten Teilverzicht über den Inhalt des Patentgesuchs in der für die Anmeldung\r\nmassgebenden Fassung hinausgeht, teilnichtig (Handelsgericht, 25. Oktober 2010,\r\nHG.2006.65).\n\ncc) Der Experte begründete diese Schlussfolgerung, indem er sich einlässlich mit den\nVorbringen der Klägerin zum Teilverzicht auseinandersetzte. In Bezug auf das Kriterium\n(\"Merkmal in der Offenbarung nicht als wesentlich hingestellt\") führte der Experte aus, es sei\nzwar zutreffend, dass ein Merkmal nicht schon allein dadurch als wesentlich zu betrachten sei,\nwenn es im kennzeichnenden Teil eines Patentanspruchs erwähnt wird. Die zentrale Frage\nlaute jedoch, ob der Fachmann \"unmittelbar und eindeutig\" erkennen kann, dass das Merkmal\nin der Offenbarung als unwesentlich hingestellt worden ist, was vorliegend klarerweise nicht der\nFall sei. Die ursprünglich eingereichten Gesuchsunterlagen würden zwar nicht explizit\nerwähnen, die umlaufende Lagerung der Drehteller um eine zentrale Drehachse sei\nunterlässlich; sie stellten aber dieses Merkmal auch nicht als unwesentlich hin. Vielmehr sei\ndieses Merkmal Bestandteil der Erfindungsdefinition in der Beschreibungseinleitung. Demnach\nsei die Erfindung dadurch gekennzeichnet, dass das Transferelement mindestens ein\nantreibbares, sich beabstandet gegenüberliegendes Drehtellerpaar umfasst, dessen\ngemeinsame Drehachse in einem Abstand zu einer zentralen Drehachse umlaufend gelagert\nist. Was der Fachmann somit der ursprünglichen Anmeldung unmittelbar und eindeutig\nentnehmen könne, sei die Ausgestaltung und Funktion des Transferelements, mit dessen Hilfe\ndie erfindungsgemäss gestellte Aufgabe gelöst werde. Demnach sei mindestens ein\nantreibbare Drehtellerpaar auf eine ganz bestimmte Art und Weise geführt und gelagert, damit\nes seine Funktion als Transferelement überhaupt erfüllen kann.\n\nDies sei die Funktion der Erfindung im Sinne des zweiten Kriteriums der Entscheidung\nT 331/87 (\"für die Lösung der technischen Aufgabe nicht unerlässlich\"). Die umlaufende\nLagerung des Drehtellerpaars um eine zentrale Drehachse sei aber offensichtlich für diese\nFunktion der Erfindung unerlässlich. Die Ausführungen der Klägerin (Eingabe vom 12.11.2009\nRz. 69), dass die Federn allein schon durch die Drehung des Drehtellerpaars um die eigene\nAchse in eine beliebige und jederzeit abänderbare Drehwindelendstellung gebracht werden\nkönnten, würden an der Sache vorbeigehen: Das Drehtellerpaar übernehme nämlich\nerfindungsgemäss die Funktion des Transferelements zum Überführen der Federn vom\nTransportstern zu den Transportbändern. Zur Lösung der gestellten Aufgabe müsse die\nErfindung daher offenbaren, wie das Drehtellerpaar seine Transferfunktion erfüllt. Aufgrund\ndieser nachvollziehbar und einlässlich begründeten Ausführungen des Experten ist davon\nauszugehen, dass erfindungsgemäss die Transferfunktion nach der Abnahme vom\nTransportstern in einer rotativen Bewegung des Drehtellerpaars durch Lagerung um eine\nzentrale Drehachse erfolgt (Gutachten zum Teilverzicht S. 8 ff.). Der Experte führte weiter aus,\naufgrund sämtlicher Ansprüche, Beschreibungsteile und Zeichnungen in den ursprünglichen\nUnterlagen sehe der Fachmann keine Veranlassung, von diesem Lagerungs- und\nBewegungsprinzip (\"rotative Bewegung des Drehtellerpaars durch Lagerung um eine zentrale\n\nHG_2006_65.doc\n- 36 -\n\nDrehachse\") abzuweichen. Es sei insbesondere nicht ersichtlich, weshalb der Fachmann den\nursprünglichen Unterlagen unmittelbar und eindeutig entnehmen könne, dass kinematisch\nbeliebig andere Lösungen für die Transferfunktion des Drehtellerpaars möglich sein sollten.\nDen ursprünglichen Anmeldeunterlagen könne nicht einmal andeutungsweise entnommen\nwerden, dass jede Form des Federtransfers, ob \"linear\" oder \"bogen- bzw. kreisförmig\numlaufend\", vom Schutzbereich erfasst sein könnte (Gutachten zum Teilverzicht S. 10 unten).\n\nZum dritten Kriterium der Entscheidung T 331/87 (\"keine wesentliche Angleichung anderer\nMerkmale erforderlich\") hielt der Experte fest, die Streichung des massgeblichen Merkmals\nfordere durchaus eine Angleichung anderer Merkmale, weil die blosse Streichung im\nursprünglichen Anspruch 1 zu einem völlig unverständlichen und damit ebenfalls unzulässigen\nAnspruch führen würde. Ohne den Hinweis auf das Drehen der Federn, beim Überführen der\nFedern vom Transportstern zu den Transportbändern, gehe es offensichtlich nicht. Aufgrund\ndieser Überlegungen, die einleuchtend sind und vom Gericht nachvollzogen werden können,\nkommt der Experte zum Schluss, dass die Überprüfung der Streichung des Merkmals auch\ndem Wesentlichkeitstest, wie er insbesondere in der Entscheidung T 331/87 umschrieben wird,\nnicht standhalte (Gutachten zum Teilverzicht S. 11 oben).\n\n"}