{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-10-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2006-65_2010-10-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1720&type=1563347022&cHash=bf0e0ea4a547f3863700791fc58bca39", "Checksum": "afb8cc35e1d1383e0ef4072665663a46"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2006.65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 25.10.2010 HG.2006.65"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 7, 24, 26, 66, 71, 73 und 76 PatG (SR 232.14). Die Beklagte verletzt mit der\r\nFederwendevorrichtung in den Federkernmaschinen herkömmlicher Konstruktion das\r\nKlagepatent I und hat insbesondere Auskunft zu erteilen, wie viele Maschinen sie\r\nhergestellt und ausgeliefert und welchen Gewinn sie dabei erzielt hat. Die in den\r\nMaschinen neuer Konstruktion verwendete Federwendevorrichtung verletzt das\r\nKlagepatent I nicht. Das Klagepatent II ist, da dessen Gegenstand auch nach dem\r\nerfolgten Teilverzicht über den Inhalt des Patentgesuchs in der für die Anmeldung\r\nmassgebenden Fassung hinausgeht, teilnichtig (Handelsgericht, 25. Oktober 2010,\r\nHG.2006.65)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:18:29", "Checksum": "6e2b1860efd3bd47e20cf2fcf2dd7957", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 25.10.2010 HG.2006.65\nRegeste:\nArt. 7, 24, 26, 66, 71, 73 und 76 PatG (SR 232.14). Die Beklagte verletzt mit der\r\nFederwendevorrichtung in den Federkernmaschinen herkömmlicher Konstruktion das\r\nKlagepatent I und hat insbesondere Auskunft zu erteilen, wie viele Maschinen sie\r\nhergestellt und ausgeliefert und welchen Gewinn sie dabei erzielt hat. Die in den\r\nMaschinen neuer Konstruktion verwendete Federwendevorrichtung verletzt das\r\nKlagepatent I nicht. Das Klagepatent II ist, da dessen Gegenstand auch nach dem\r\nerfolgten Teilverzicht über den Inhalt des Patentgesuchs in der für die Anmeldung\r\nmassgebenden Fassung hinausgeht, teilnichtig (Handelsgericht, 25. Oktober 2010,\r\nHG.2006.65).\n\nb) Im Gutachten zum Teilverzicht (Ger.act. 240a) führte der Experte aus, dass der\nTeilverzicht nicht zu einem mit EP 001 / CH 002 deckungsgleichen Geltungsbereich führe\n(Gutachten zum Teilverzicht S. 5). Gemäss dem Experten waren bei der ursprünglichen\nVersion von CH 003 die im Verlaufe des Anmeldeverfahrens vorgenommenen Änderungen\nund/oder Weglassungen mit einer einzigen Ausnahme (Ersatz des Ausdrucks\n\"Transferelement\" durch \"Transfermittel\") unzulässig, weil sie aus den ursprünglich\neingereichten Unterlagen für den Fachmann nicht unmittelbar und eindeutig hervorgingen und\nweil sie zu einem Patent geführt hatten, dessen Gegenstand über den Inhalt des\nPatentgesuches in der für das Anmeldeverfahren massgebenden Fassung hinausging.\nUnzulässig sei insbesondere die Erweiterung von Patentanspruch 1 durch Streichung nicht nur\ndes antreibbaren Drehtellerpaars, sondern auch der zentralen Drehachse, um welche dieses\nDrehtellerpaar in einem Abstand umlaufend gelagert ist (Gutachten zum Teilverzicht S. 8). Wie\nbereits ausgeführt, erscheinen diese Überlegungen zutreffend, und es ist auf diese abzustellen.\n\naa) Der Experte wies zu Recht darauf hin, dass das IGE den von der Klägerin zuletzt\nbeantragen, nur teilweise vorgenommenen Teilverzicht – ohne dies schriftlich zu begründen –\nzugelassen hatte, da es von einer anderen Grundlage ausgegangen war. Das IGE durfte und\nmusste von einmal erteilten Patent ausgehen. Wie der Experte nun aber zu Recht ausführt,\nbesteht eine der Voraussetzungen für die Einschränkung eines unabhängigen Patentanspruchs\ngemäss Art. 24 Abs. 1 lit. c PatG unter anderem darin, dass der eingeschränkte\nPatentanspruch etwas definieren muss, das Gegenstand eines unabhängigen Patentanspruchs\nhätte sein können. Vorliegend sei jedoch eine Ausführungsart der Vorrichtung ohne Lagerung\ndes Drehtellerpaars um eine zentrale Drehachse weder implizit noch explizit in den\nursprünglichen Unterlagen offenbart, und eine derartige Ausführungsart hätte demzufolge auch\nnicht Gegenstand eines abhängigen Patentanspruchs sein können. Entscheidend sei, dass der\nTeilverzicht nun auf einem Patent, das aufgrund von unzulässigen Änderungen im\nAnmeldeverfahren erteilt worden sei und bei dem im Patentanspruch 1 das massgebliche\n\nHG_2006_65.doc\n- 33 -\n\nMerkmal bereits fehle. Dessen ungeachtet gebe es jedoch weder in der veröffentlichten\nPatentschrift noch in den für das Anmeldedatum massgebenden Unterlagen eine Grundlage für\neinen Patentanspruch für ein Drehtellerpaar ohne konkrete Angabe der Lagerung im Rahmen\ndes Transfermittels.\n\nbb) Zum Verfahren vor dem IGE hielt der Experte fest, die Mitteilung des IGE vom 5. August\n2009 (Ger.act. 200b), welche auf die Eingabe der Klägerin vom 13. Juli 2009 (Ger.act. 200a)\nBezug nehme, enthalte keine materielle Begründung zur Zulässigkeit der einzelnen\nÄnderungen und auch keine Auseinandersetzung mit dem Gerichtsgutachten. Vielmehr\nbestehe die Mitteilung lediglich aus den üblichen Textbausteinen. Das IGE sei auch nicht zu\neiner Auseinandersetzung mit einem gerichtlichen Gutachten verpflichtet und berechtigt,\ndanach zugunsten der einen oder anderen Partei des Gerichtsverfahrens zu entscheiden. Das\nIGE habe ja vorliegend die Streichung des kritischen Merkmals aus dem unabhängigen\nAnspruch 1 bereits im Anmeldeverfahren toleriert, ohne dass dies zu einer\nDatumsverschiebung geführt hätte. Eine Beanstandung dieser Streichung durch das IGE\nwürde aber darauf hinauslaufen, dass das IGE einen zum Patent erteilten Anspruch im Hinblick\nauf dieses Merkmal wieder rückgängig machen würde. Was die übrigen im Rahmen des\nTeilverzichts geänderten oder hinzugefügten Merkmale betrifft, handle es sich durchwegs um\neine Spezifizierung von Merkmalen auf der Grundlage der Patentschrift, so dass für das IGE\ndiesbezüglich keine Veranlassung bestanden habe, den Antrag auf Teilverzicht\nzurückzuweisen (Gutachten zum Teilverzicht S. 14f.).\n\n"}