{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-10-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2006-65_2010-10-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1720&type=1563347022&cHash=bf0e0ea4a547f3863700791fc58bca39", "Checksum": "afb8cc35e1d1383e0ef4072665663a46"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2006.65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 25.10.2010 HG.2006.65"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 7, 24, 26, 66, 71, 73 und 76 PatG (SR 232.14). Die Beklagte verletzt mit der\r\nFederwendevorrichtung in den Federkernmaschinen herkömmlicher Konstruktion das\r\nKlagepatent I und hat insbesondere Auskunft zu erteilen, wie viele Maschinen sie\r\nhergestellt und ausgeliefert und welchen Gewinn sie dabei erzielt hat. Die in den\r\nMaschinen neuer Konstruktion verwendete Federwendevorrichtung verletzt das\r\nKlagepatent I nicht. Das Klagepatent II ist, da dessen Gegenstand auch nach dem\r\nerfolgten Teilverzicht über den Inhalt des Patentgesuchs in der für die Anmeldung\r\nmassgebenden Fassung hinausgeht, teilnichtig (Handelsgericht, 25. Oktober 2010,\r\nHG.2006.65)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:18:29", "Checksum": "6e2b1860efd3bd47e20cf2fcf2dd7957", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 25.10.2010 HG.2006.65\nRegeste:\nArt. 7, 24, 26, 66, 71, 73 und 76 PatG (SR 232.14). Die Beklagte verletzt mit der\r\nFederwendevorrichtung in den Federkernmaschinen herkömmlicher Konstruktion das\r\nKlagepatent I und hat insbesondere Auskunft zu erteilen, wie viele Maschinen sie\r\nhergestellt und ausgeliefert und welchen Gewinn sie dabei erzielt hat. Die in den\r\nMaschinen neuer Konstruktion verwendete Federwendevorrichtung verletzt das\r\nKlagepatent I nicht. Das Klagepatent II ist, da dessen Gegenstand auch nach dem\r\nerfolgten Teilverzicht über den Inhalt des Patentgesuchs in der für die Anmeldung\r\nmassgebenden Fassung hinausgeht, teilnichtig (Handelsgericht, 25. Oktober 2010,\r\nHG.2006.65).\n\n2. Die Beklagte machte geltend, die Voraussetzungen für einen Teilverzicht nach Art. 24\nAbs. 1 lit. c PatG seien nicht gegeben. Sowohl die Klägerin als auch das IGE würden von einer\n\nHG_2006_65.doc\n- 31 -\n\nfalschen Basis, nämlich dem unzulässig erweitert erteilten Patent, ausgehen. Mithin sei das\nPatent auch in der \"teilverzichteten\" Version immer noch unzulässig erweitert (vgl. Ger.act. 203\ninsbes. Rz. 33 ff.). Die Klägerin brachte insbesondere vor, das IGE habe bei der Prüfung der\nVoraussetzungen für einen Teilverzicht nach Art. 24 Abs. 1 lit. c PatG insbesondere von Amtes\nwegen prüfen müssen, ob der neue Anspruch 1 in der für das Anmeldedatum massgebenden\nFassung des Patentgesuches vorgesehen gewesen sei. Trotz den ihm bekannten\nAuffassungen der Beklagten und des Gerichtsexperten sei das IGE zum zutreffenden Schluss\ngekommen, dass der von der Klägerin beantragte neue Wortlaut von Anspruch 1 zulässig sei,\nweil das Merkmal der umlaufenden Lagerung des Drehtellerpaars um eine zentrale\nbeabstandete Drehachse während des Anmeldeverfahrens habe weggelassen werden dürfen.\nWeiter habe das IGE auch alle übrigen Voraussetzungen für einen wirksamen Teilverzicht als\nerfüllt erachtet, insbesondere dass der Patentgegenstand auch nach Erteilung des Patents\nnicht erweitert worden sei (Ger.act. 212 insbes. Rz. 35f.).\n\na) Das IGE prüft die Zulässigkeit und trägt den Teilverzicht in das Patentregister ein, wenn\ndieser den Vorschriften entspricht, ansonsten setzt das Institut dem Patentinhaber eine Frist\nzur Behebung des Mangels (Art. 97 Abs. 3 und Art. 98 Abs. 1 PatV). Ein Teilverzicht hat, wenn\neine Nichtigkeitsklage hängig ist bzw. die Nichtigkeit einredeweise geltend gemacht wird, die\nBedeutung einer teilweisen Klageanerkennung (Heinrich, PatG/EPÜ, Rz. 32 zu Art. 24). Ob ein\nTeilverzicht zulässig war, kann ein Gericht im Rahmen einer Nichtigkeits- und/oder\nVerletzungsklage (auf Einwendung des Beklagten) überprüfen und den Teilverzicht\ngegebenenfalls als unwirksam behandeln (Heinrich, PatG/EPÜ, Rz. 38 zu Art. 24; SMI 1974,\n93).\n\nEntgegen den Vorbringen der Klägerin ist somit das Gericht in keiner Weise an den Entscheid\ndes IGE, gemäss welchem der von der Klägerin eingereichte Teilverzicht von Anspruch 1 von\nCH 003 zulässig ist, gebunden. Dem Gerichtsexperten E. wurde deshalb am 4. Mai 2010\n(Ger.act. 224) insbesondere die Frage vorgelegt, ob der Teilverzicht zulässig ist und ob sich mit\ndiesem Teilverzicht eine Änderung seiner Beurteilung ergibt, wonach der Gegenstand von\nCH 003 über den Inhalt des Patentgesuchs in der für das Anmeldedatum massgebenden\nFassung hinausgeht, weshalb dieses Patent teilnichtig sei. Im Übrigen könnte auf den\nEntscheid des IGE betreffend Teilverzicht auch deshalb nicht abgestellt werden, da dieser in\nkeiner Weise begründet ist. Das IGE hielt in seinem Schreiben vom 5. August 2009 (Ger.\nact. 200b) lediglich fest, dass der Teilverzicht zulässig sei und Art. 24 Abs. 1 lit. c PatG\nentspreche. Die Klägerin hat zwar dem IGE das Gerichtsgutachten vom 27. November 2008\nmit der Eingabe vom 13. Juli 2009 eingereicht (Ger.act. 200a). Nachdem das IGE den\nEntscheid betreffend Teilverzicht nicht begründet hat, steht entgegen den Vorbringen der\n\nHG_2006_65.doc\n- 32 -\n\nKlägerin auch nicht fest, ob es sich mit dem Gutachten E. auseinandergesetzt hat. Das IGE\nwar auch nicht gehalten, im Zuge des beantragten Teilverzichts zu prüfen, ob die erteilte\nFassung von CH 003 im Vergleich zu der für das Anmeldedatum massgebenden Fassung\nunzulässig erweitert worden war. Wie erwähnt, steht aufgrund der nachvollziehbaren und\neinlässlich begründeten Ausführungen des Experten steht fest, dass der Gegenstand der\nCH 003 in der Fassung vor dem Teilverzicht über den Inhalt des Patentgesuchs in der für das\nAnmeldedatum massgebenden Fassung hinausgeht. Gemäss den Ausführungen des Experten\nist jedoch eine Einschränkung des Patents durch Rückgängigmachung der unzulässigen\nÄnderungen möglich (Gutachten S. 41 Ziff. 6).\n\n"}