{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-10-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2006-65_2010-10-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1720&type=1563347022&cHash=bf0e0ea4a547f3863700791fc58bca39", "Checksum": "afb8cc35e1d1383e0ef4072665663a46"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2006.65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 25.10.2010 HG.2006.65"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 7, 24, 26, 66, 71, 73 und 76 PatG (SR 232.14). Die Beklagte verletzt mit der\r\nFederwendevorrichtung in den Federkernmaschinen herkömmlicher Konstruktion das\r\nKlagepatent I und hat insbesondere Auskunft zu erteilen, wie viele Maschinen sie\r\nhergestellt und ausgeliefert und welchen Gewinn sie dabei erzielt hat. Die in den\r\nMaschinen neuer Konstruktion verwendete Federwendevorrichtung verletzt das\r\nKlagepatent I nicht. Das Klagepatent II ist, da dessen Gegenstand auch nach dem\r\nerfolgten Teilverzicht über den Inhalt des Patentgesuchs in der für die Anmeldung\r\nmassgebenden Fassung hinausgeht, teilnichtig (Handelsgericht, 25. Oktober 2010,\r\nHG.2006.65)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:18:29", "Checksum": "6e2b1860efd3bd47e20cf2fcf2dd7957", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 25.10.2010 HG.2006.65\nRegeste:\nArt. 7, 24, 26, 66, 71, 73 und 76 PatG (SR 232.14). Die Beklagte verletzt mit der\r\nFederwendevorrichtung in den Federkernmaschinen herkömmlicher Konstruktion das\r\nKlagepatent I und hat insbesondere Auskunft zu erteilen, wie viele Maschinen sie\r\nhergestellt und ausgeliefert und welchen Gewinn sie dabei erzielt hat. Die in den\r\nMaschinen neuer Konstruktion verwendete Federwendevorrichtung verletzt das\r\nKlagepatent I nicht. Das Klagepatent II ist, da dessen Gegenstand auch nach dem\r\nerfolgten Teilverzicht über den Inhalt des Patentgesuchs in der für die Anmeldung\r\nmassgebenden Fassung hinausgeht, teilnichtig (Handelsgericht, 25. Oktober 2010,\r\nHG.2006.65).\n\na) Am 22. Mai 2009 teilte die Klägerin mit, dass sie beim IGE beantragen werde, Anspruch 1\nvon CH 003 mit einem modifizierten Wortlaut zu erteilen (Ger.act. 187), worauf sich die\nBeklagte gegen die beantragte Sistierung wandte und beantragte, sofern ein Entscheid des\nIGE vorliege, sei eine allfällige Änderung des Anspruchs als unzulässig abzuweisen und als\nirrelevant (bezüglich Verletzung) aus dem Recht zu weisen (Ger.act. 196). Die Klägerin teilte\nmit Eingabe vom 19. August 2009 mit, dass das IGE den neuen eingeschränkten Wortlaut von\nAnspruch 1 von CH 003 gutgeheissen habe. Sie wies darauf hin, dass ein Teilverzicht auf ein\nPatent gegenüber dem IGE jederzeit – auch während einem hängigen Zivilverfahren – erklärt\nwerden könne (Ger.act. 200 Rz. 16). Sie bestritt den von der Beklagten erhobenen Vorwurf des\nRechtsmissbrauchs (Ger.act. 196 Rz. 6) und hielt fest, um eine unnötige Ausweitung des\nvorliegenden Verletzungsprozesses auf die für die Verletzung bloss indirekt relevanten Fragen\nzur Rechtsbeständigkeit von CH 003 zu vermeiden, habe sie (Klägerin) beim IGE ohne\nAnerkennung einer Rechtspflicht beantragt, die während dem Erteilungsverfahren\nvorgenommenen Änderungen abgesehen von einer Ausnahme wieder rückgängig zu machen\n(Ger.act. 200 Rz. 42). Die Beklagte beantragte mit Eingabe vom 2. September 2009\n(Ger.act. 203), die Eingabe der Klägerin vom 19. August 2009 (Ger.act. 200) sei aus dem\nRecht zu weisen, unter zusätzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin.\nSie hielt fest, da die Frage der Sistierung mit dem Entscheid des IGE zwischenzeitlich hinfällig\ngeworden sei, hätte sich eine Stellungnahme zu dieser Frage – und nur zu dieser Frage sei der\nKlägerin Frist zur Stellungnahme angesetzt worden – erübrigt. Stattdessen argumentiere die\nKlägerin, obwohl der Schriftenwechsel abgeschlossen sei, nunmehr in ihrer Eingabe, warum\nder Teilverzicht zulässig sein soll, und schlage vor, die Ansprüche der Klägerin aus CH 003\nseien im vorliegenden Verfahren neu anhand der nunmehr \"eingeschränkten\" Fassung von\nAnspruch 1 gemäss dem vom IGE gutgeheissenen Teilverzicht zu prüfen. Die Klägerin hielt in\nihrer rechtlichen Würdigung und Beweiswürdigung vom 12. November 2009 (Ger.act. 212) fest,\n\nHG_2006_65.doc\n- 30 -\n\ndas Begehren der Beklagten (Ger.act. 203), die Eingabe der Klägerin vom 19. August 2009\n(Ger.act. 200) sei aus dem Recht zu weisen, sei unbegründet sowie prozessökonomisch\nabsurd und daher abzuweisen.\n\nBei dem vom IGE mit neuem eingeschränktem Wortlaut von Anspruch 1 erteilten Patent\nCH 003 liegt eine vor dem Entscheid eingetretene Tatsache vor, die für diesen erheblich ist\n(Art. 164 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 247 lit. a ZPO; vgl. Leuenberger/Uffer-Tobler, N 2 zu Art. 247\nZPO). Voraussetzung ist ferner für die Zulässigkeit einer nachträglichen Eingabe, dass die\nNoven trotz zumutbarer Sorgfalt im früheren Verfahren nicht haben vorgebracht werden\nkönnen (Art. 164 Abs. 1 lit. a ZPO; vgl. Leuenberger/Uffer-Tobler, N 4a zu Art. 247 ZPO).\nVorliegend hatte die Klägerin bereits am 22. Mai 2009 darauf hingewiesen, dass sie beim IGE\nbeantrage, Anspruch 1 von CH 003 mit einem geänderten Wortlaut zu erteilen, und sie teilte,\nnachdem ihr am 2. Juli 2009 entsprechend Frist angesetzt worden war, rechtzeitig mit, dass\ngemäss dem Entscheid des IGE der neue Wortlaut von Anspruch 1 von CH 003 sämtliche\ngesetzlichen Anforderungen erfülle. Die Eingaben betreffend Teilverzicht erfolgten damit\nrechtzeitig (Art. 164 Abs. 2 ZPO), und die Tatsache, dass CH 003 mit einem nunmehr\nmodifizierten Wortlaut von Anspruch 1 am 30. September 2009 veröffentlicht worden ist (vgl.\nGer.act. 206a), ist für den vorliegenden Entscheid erheblich. Die nachträglichen Eingaben der\nKlägerin inkl. die Beilagen sowie auch die entsprechenden Stellungnahmen der Beklagten sind\ndeshalb zuzulassen.\n\nb) Gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. c PatG kann der Patentinhaber auf das Patent teilweise\nverzichten, indem er beim IGE den Antrag stellt, einen unabhängigen Patentanspruch auf\nanderem Weg einzuschränken; in diesem Fall muss sich der eingeschränkte Patentanspruch\nauf die gleiche Erfindung beziehen und eine Ausführungsart definieren, die in der\nveröffentlichten Patentschrift in der für das Anmeldedatum massgebenden Fassung des\nPatentgesuches vorgesehen ist. Der Patentinhaber kann durch Teilverzicht die Änderung der\nPatentansprüche selbst bewirken. Dabei kann ein solcher gegenüber dem IGE auch während\neines hängigen Patentprozesses erklärt werden (Heinrich, PatG/EPÜ, Rz. 32 zu Art. 24).\nArt. 24 Abs. 2 PatG, wonach ein Antrag nach lit. c für das gleiche Patent nur einmal zulässig\nund nach Ablauf von vier Jahren seit der Patenterteilung ausgeschlossen ist, wurde mit\nWirkung seit 13. Dezember 2007 aufgehoben (AS 2007 6479, 6483). Damit ist ein Teilverzicht\nbeliebig oft möglich. Anspruch 1 von CH 003 ist somit im vorliegenden Verfahren in der\neingeschränkten, am 30. September 2009 veröffentlichten Fassung zu berücksichtigen.\n\n"}