{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-10-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2006-65_2010-10-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1720&type=1563347022&cHash=bf0e0ea4a547f3863700791fc58bca39", "Checksum": "afb8cc35e1d1383e0ef4072665663a46"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2006.65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 25.10.2010 HG.2006.65"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 7, 24, 26, 66, 71, 73 und 76 PatG (SR 232.14). Die Beklagte verletzt mit der\r\nFederwendevorrichtung in den Federkernmaschinen herkömmlicher Konstruktion das\r\nKlagepatent I und hat insbesondere Auskunft zu erteilen, wie viele Maschinen sie\r\nhergestellt und ausgeliefert und welchen Gewinn sie dabei erzielt hat. Die in den\r\nMaschinen neuer Konstruktion verwendete Federwendevorrichtung verletzt das\r\nKlagepatent I nicht. Das Klagepatent II ist, da dessen Gegenstand auch nach dem\r\nerfolgten Teilverzicht über den Inhalt des Patentgesuchs in der für die Anmeldung\r\nmassgebenden Fassung hinausgeht, teilnichtig (Handelsgericht, 25. Oktober 2010,\r\nHG.2006.65)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:18:29", "Checksum": "6e2b1860efd3bd47e20cf2fcf2dd7957", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 25.10.2010 HG.2006.65\nRegeste:\nArt. 7, 24, 26, 66, 71, 73 und 76 PatG (SR 232.14). Die Beklagte verletzt mit der\r\nFederwendevorrichtung in den Federkernmaschinen herkömmlicher Konstruktion das\r\nKlagepatent I und hat insbesondere Auskunft zu erteilen, wie viele Maschinen sie\r\nhergestellt und ausgeliefert und welchen Gewinn sie dabei erzielt hat. Die in den\r\nMaschinen neuer Konstruktion verwendete Federwendevorrichtung verletzt das\r\nKlagepatent I nicht. Das Klagepatent II ist, da dessen Gegenstand auch nach dem\r\nerfolgten Teilverzicht über den Inhalt des Patentgesuchs in der für die Anmeldung\r\nmassgebenden Fassung hinausgeht, teilnichtig (Handelsgericht, 25. Oktober 2010,\r\nHG.2006.65).\n\n3. Auf diese einlässlich begründeten und nachvollziehbaren Ausführungen des Experten\nkann abgestellt werden. Insbesondere in Bezug auf CH 003 in der Fassung vor dem\nnachfolgend (unter lit. C.) zu prüfenden Teilverzicht hielt der Experte einleuchtend fest, dass in\nCH 003 nun Schutz begehrt werde für ein beliebiges Transfermittel, das zum Drehen der\nFedern ausgestaltet ist, während diese vom Transportstern zum Transportband befördert\nwerden. Wie der Experte dann zutreffend ausführte, wird die erfindungsgemässe Aufgabe nur\nnoch darin gesehen, dass das Transfermittel die Federn auf eine beliebige Art und Weise in\neine frei wählbare Drehwinkelendstellung bringt, wobei offen bleibt, welche Bewegung die\neinzelnen Federn beim Überführen vom Transportstern zum Transportband zurückführen. In\nÜbereinstimmung mit dem Experten ist entgegen den Behauptungen der Klägerin davon\nauszugehen, dass die kennzeichnenden Anspruchsmerkmale der ursprünglichen Fassung von\nCH 003 nicht einfach \"unwesentlich\" sind, sondern den Schutzumfang von CH 003 wesentlich\nmitbestimmen, was zur Folge hat, dass deren Weglassung den Schutzumfang wesentlich\nerweitert. Der Experte hielt deshalb zutreffend fest, dass die beantragten Änderungen\noffensichtlich auf eine Erweiterung der ursprünglich eingereichten Ansprüche abgezielt hätten.\nZutreffend ist der vom Experten festgehaltene Grundsatz, dass die Streichung eines Merkmals\naus einem Patentanspruch in der Regel unzulässig ist. Der Experte verwies ferner\nrichtigerweise auf die von diesem Grundsatz – nach herrschender Lehre und Rechtsprechung\n– bestehende Ausnahme, dass die Streichung eines Merkmals dann – und nur dann – zulässig\nist, wenn der Fachmann aufgrund der ursprünglichen Anmeldung unmittelbar und eindeutig\nerkennen kann, dass das betreffende Merkmal in der Offenbarung als nicht wesentlich\nhingestellt wird oder dass es für die Lösung der erfindungsgemäss gestellten Aufgabe nicht\nunerlässlich ist. Den im Anschluss an diese Grundsätze vom Experten gemachten\nAusführungen ist zuzustimmen, dass das aus dem Anspruch 1 gestrichene Merkmal, wonach\ndie gemeinsame Drehachse des Drehtellerpaars in einem Abstand zu einer zentralen\nDrehachse umlaufend gelagert ist, in der gesamten ursprünglichen Offenbarung eine\nwesentliche Rolle spielt, da dessen rotative Bewegung um eine zentrale Drehachse letztlich\nbesonders vorteilhafte Ausgestaltungen mit mehreren Drehtellerpaaren zur Erhöhung der\nKadenz ermöglicht.\n\nAufgrund der oben gemachten Überlegungen des Experten, die vom Gericht nachvollzogen\nwerden können und sich als zutreffend erweisen, steht fest, dass EP 001 auf einer\nerfinderischen Tätigkeit beruht und damit rechtsbeständig ist, wogegen CH 003 in der Fassung\nvor dem Teilverzicht teilnichtig ist, da dessen Gegenstand über den Inhalt des Patentgesuchs\nin der für das Anmeldedatum massgebenden Fassung hinaus geht.\n\nHG_2006_65.doc\n- 29 -\n\nC. Mittels Teilverzicht eingeschränkte Version von CH 003\n\n1. Nachdem die Klägerin am 13. Juli 2009 beim IGE ein Gesuch um Einschränkung von\nCH 0003 im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. c PatG gestellt hatte (Beilage 1 zur Eingabe der\nKlägerin vom 19.08.2009, Ger.act. 200a), hielt das IGE mit Verfügung vom 5. August 2009 fest,\ndass der vorgelegte Patentanspruch 1 in der neuen Fassung angenommen werden könne und\ndie Voraussetzungen gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. c PatG erfüllt seien (Beilage 2 zur Eingabe der\nKlägerin vom 19.08.2009, Ger.act. 200b). Am 30. September 2009 wurde die neue\nPatentschrift CH 000 003 C 1 publiziert (Beilage 1 zur Eingabe der Klägerin vom 06.10.2009,\nGer.act. 206a). Es ist zunächst zu prüfen, ob die neuen Vorbringen der Klägerin betreffend\nTeilverzicht rechtzeitig vorgebracht worden sind.\n\n"}