{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-10-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2006-65_2010-10-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1720&type=1563347022&cHash=bf0e0ea4a547f3863700791fc58bca39", "Checksum": "afb8cc35e1d1383e0ef4072665663a46"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2006.65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 25.10.2010 HG.2006.65"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 7, 24, 26, 66, 71, 73 und 76 PatG (SR 232.14). Die Beklagte verletzt mit der\r\nFederwendevorrichtung in den Federkernmaschinen herkömmlicher Konstruktion das\r\nKlagepatent I und hat insbesondere Auskunft zu erteilen, wie viele Maschinen sie\r\nhergestellt und ausgeliefert und welchen Gewinn sie dabei erzielt hat. Die in den\r\nMaschinen neuer Konstruktion verwendete Federwendevorrichtung verletzt das\r\nKlagepatent I nicht. Das Klagepatent II ist, da dessen Gegenstand auch nach dem\r\nerfolgten Teilverzicht über den Inhalt des Patentgesuchs in der für die Anmeldung\r\nmassgebenden Fassung hinausgeht, teilnichtig (Handelsgericht, 25. Oktober 2010,\r\nHG.2006.65)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:18:29", "Checksum": "6e2b1860efd3bd47e20cf2fcf2dd7957", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 25.10.2010 HG.2006.65\nRegeste:\nArt. 7, 24, 26, 66, 71, 73 und 76 PatG (SR 232.14). Die Beklagte verletzt mit der\r\nFederwendevorrichtung in den Federkernmaschinen herkömmlicher Konstruktion das\r\nKlagepatent I und hat insbesondere Auskunft zu erteilen, wie viele Maschinen sie\r\nhergestellt und ausgeliefert und welchen Gewinn sie dabei erzielt hat. Die in den\r\nMaschinen neuer Konstruktion verwendete Federwendevorrichtung verletzt das\r\nKlagepatent I nicht. Das Klagepatent II ist, da dessen Gegenstand auch nach dem\r\nerfolgten Teilverzicht über den Inhalt des Patentgesuchs in der für die Anmeldung\r\nmassgebenden Fassung hinausgeht, teilnichtig (Handelsgericht, 25. Oktober 2010,\r\nHG.2006.65).\n\naa) Gemäss dem Experten handelt es sich bei der Änderung, wonach das Transferelement\nzum Drehen der Federn ausgestaltet ist, um eine Erweiterung von Patentanspruch 1, weil das\nursprünglich zum Drehen der Federn vorgesehene antreibbare Drehtellerpaar gestrichen bzw.\ndurch ein anderes, breiteres Merkmal ersetzt worden sei. Das Transferelement sei jetzt\nanspruchsgemäss plötzlich auf irgendeine Weise zum Drehen der Federn ausgestaltet. Der\nExperte wies darauf hin, die Streichung eines Merkmals sei dann zulässig, wenn der\nFachmann aufgrund der ursprünglichen Anmeldung unmittelbar und eindeutig erkennen kann,\ndass das betreffende Merkmal in der Offenbarung als nicht wesentlich hingestellt worden ist\noder dass es für die Lösung der erfindungsgemäss gestellten Aufgabe nicht unerlässlich ist.\nFerner wies er darauf hin, es sei unzulässig, ein spezielles Merkmal durch einen umfassenden\nallgemeinen Ausdruck zu ersetzen, wenn durch diesen allgemeinen Ausdruck erstmals neue\nspezielle Merkmale und insbesondere ursprünglich nicht offenbarte äquivalente eingefügt\nwerden (Gutachten S. 22 m.w.H.; vgl. Schachenmann/Bertschinger, a.a.O., Rz. 15.34f.). Der\nExperte wies darauf hin, dass sich in den ursprünglichen Unterlagen (bekl.act. 20) kein Hinweis\nfinde, der eine derartige Erweiterung des Schutzbereichs rechtfertigen würde. In gleicher Weise\ngelte dies auch für das aus dem Anspruch 1 gestrichene Merkmal, wonach die gemeinsame\nDrehachse des Drehtellerpaars in einem Abstand zu einer zentralen Drehachse umlaufend\ngelagert ist. Das Drehtellerpaar und dessen rotative Bewegung würden in der gesamten\nursprünglichen Offenbarung eine wesentliche Rolle spielen. Eine derart breite\nAnspruchsfassung finde in den ursprünglich eingereichten Unterlagen offensichtlich keine\nStütze, weshalb die diesbezügliche Änderung in Patentanspruch 1 nicht zulässig sei\n(Gutachten S. 21 ff. Ziff. 5.2.3 lit. a).\n\nbb) Gemäss den Ausführungen des Experten ist die Änderung \"Transportband\" anstelle von\neinem \"Paar Transportbänder\", die u.a. den Patentanspruch 1 betrifft, unzulässig. Die Klägerin\nstelle in ihrer Eingabe vom 28. Februar 2006 (bekl.act. 19) lediglich fest, es sei nicht zwingend,\n\nHG_2006_65.doc\n- 27 -\n\ndie Federn mit mehr als einem Transportband zu fördern. Dies sei jedoch nicht die relevante\nFrage. Entscheidend sei vielmehr, dass sich eine alternative Förderung mit nur einem einzigen\nTransportband dem Fachmann keineswegs erschliesse (Gutachten S. 24f. Ziff. 5.2.3 lit. b).\n\ncc) Gemäss den Ausführungen des Experten wird die den Patentanspruch 1 betreffende\nÄnderung, wonach \"Transferelement\" durch \"Transfermittel\" ersetzt wird, in der Eingabe der\nKlägerin vom 18. Februar 2006 (bekl.act. 19) nicht schlüssig begründet. Die Umbenennung von\n\"Element\" in \"Mittel\" ergebe zwar keinen Sinn und sei unnötig, gehe aber andererseits auch\nnicht über den ursprünglichen Gegenstand hinaus. Die Änderung sei daher zulässig\n(Gutachten S. 25 Ziff. 5.2.3 lit. c).\n\ndd) Gemäss der Auffassung des Experten ist die Änderung, wonach \"Drehteller\" durch\n\"Drehteile\" ersetzt wird, unzulässig. Diese Änderung betreffe nicht den Anspruch 1, in welchem\nder Ausdruck \"Drehtellerpaar\" unzulässigerweise gestrichen worden sei, sondern die neuen\nabhängigen Ansprüche 4 und 5. Erst im abhängigen Anspruch 6 würden dann\ngegenüberliegende Drehteile wieder zu einem Drehtellerpaar. Bei der Änderung handle es sich\num eine Verallgemeinerung eines Merkmals, weil ein Drehteil strukturell offensichtlich weniger\nspezifiziert sei als ein Drehteller und erst recht als ein \"Drehtellerpaar\". Die Änderung werde\nvon der Klägerin in ihrer Eingabe vom 28. Februar 2006 (bekl.act. 19) nicht begründet. Für eine\nderart allgemeine Interpretation des Begriffs \"Drehteller\" finde sich in den ursprünglichen\nUnterlagen keine Stütze, und dem Drehtellerpaar komme durchaus eine wichtige Rolle zu\n(Gutachten S. 26f. Ziff. 5.2.3 lit. d).\n\nc) Der Experte warf die Frage auf, ob die unzulässigen Änderungen rückgängig gemacht\nwerden könnten, und hielt fest, CH 001 lasse sich auf einen im Hinblick auf die Änderungen\nzulässigen Gegenstand einschränken, der die gleiche Erfindung betreffe, wie die parallele\nCH 002 oder die gleichlautende EP 001 (Gutachten S. 27f. Ziff. 5.2.4).\n\nd) Die Beklagte stellte die Ergänzungsfrage, ob der Hauptanspruch 1 und die Unteransprüche\n2 und 3 von CH 003 in der erweiterten Fassung im Vergleich zum massgeblichen Stand der\nTechnik neu wären und/oder ob die beanspruchte Erfindung in der erweiterten Fassung auf der\nHand liegen würde. Der Experte hielt dazu fest, der Hauptanspruch 1 und der abhängige\nAnspruch 2 der CH 003 sei durch die WO 00/00011 neuheitsschädlich vorweg genommen. Der\nabhängige Anspruch 3 sei jedoch gegenüber diesem Stand der Technik neu und werde durch\nden nachgewiesenen Stand der Technik nicht nahegelegt (Ergänzungsgutachten S. 21\nFrage 2, vgl. S. 16 Ziff. 3.1.2).\n\nHG_2006_65.doc\n- 28 -\n\n"}