{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-10-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2006-65_2010-10-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1720&type=1563347022&cHash=bf0e0ea4a547f3863700791fc58bca39", "Checksum": "afb8cc35e1d1383e0ef4072665663a46"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2006.65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 25.10.2010 HG.2006.65"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 7, 24, 26, 66, 71, 73 und 76 PatG (SR 232.14). Die Beklagte verletzt mit der\r\nFederwendevorrichtung in den Federkernmaschinen herkömmlicher Konstruktion das\r\nKlagepatent I und hat insbesondere Auskunft zu erteilen, wie viele Maschinen sie\r\nhergestellt und ausgeliefert und welchen Gewinn sie dabei erzielt hat. Die in den\r\nMaschinen neuer Konstruktion verwendete Federwendevorrichtung verletzt das\r\nKlagepatent I nicht. Das Klagepatent II ist, da dessen Gegenstand auch nach dem\r\nerfolgten Teilverzicht über den Inhalt des Patentgesuchs in der für die Anmeldung\r\nmassgebenden Fassung hinausgeht, teilnichtig (Handelsgericht, 25. Oktober 2010,\r\nHG.2006.65)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:18:29", "Checksum": "6e2b1860efd3bd47e20cf2fcf2dd7957", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 25.10.2010 HG.2006.65\nRegeste:\nArt. 7, 24, 26, 66, 71, 73 und 76 PatG (SR 232.14). Die Beklagte verletzt mit der\r\nFederwendevorrichtung in den Federkernmaschinen herkömmlicher Konstruktion das\r\nKlagepatent I und hat insbesondere Auskunft zu erteilen, wie viele Maschinen sie\r\nhergestellt und ausgeliefert und welchen Gewinn sie dabei erzielt hat. Die in den\r\nMaschinen neuer Konstruktion verwendete Federwendevorrichtung verletzt das\r\nKlagepatent I nicht. Das Klagepatent II ist, da dessen Gegenstand auch nach dem\r\nerfolgten Teilverzicht über den Inhalt des Patentgesuchs in der für die Anmeldung\r\nmassgebenden Fassung hinausgeht, teilnichtig (Handelsgericht, 25. Oktober 2010,\r\nHG.2006.65).\n\nursprünglichen Unterlagen erfolgen dürfen (SMI 1996, 120 E. 3). Die Bestimmung des\nOffenbarungsinhalts der ursprünglichen Anmeldung richtet sich dabei nach dem Wissen des\nmassgeblichen Fachmanns, welcher identisch ist mit demjenigen, der eine Erfindung nach\nArt. 56 EPÜ beurteilt. Der \"Inhalt des Patentgesuchs in der für das Anmeldedatum\nmassgebenden Fassung\" bezeichnet alle für die Offenbarung der Erfindung massgebenden\nUnterlagen, nämlich die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen\n(Schachenmann/Bertschinger, a.a.O., N 15.26f.; Heinrich, PatG/EPÜ, Rz. 13f. zu Art. 26; vgl.\nauch Rz. 1 ff. zu Art. 58). Entsprechend wird in Ziff. 5.1.1 der \"Richtlinien für die Sachprüfung\nder nationalen Patentgesuche\" vom 1. Januar 2006 (S. 30f.) festgehalten, dass für das\nAnmeldedatum (Art. 58 Abs. 2 PatG) der Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen\nmassgebend ist (vgl. auch Richtlinien, Ziff. 5.1.2, S. 31). Erweiterungen eines unabhängigen\nPatentanspruchs bewirken eine Datumsverschiebung, wenn sie über den Inhalt der\nursprünglichen Unterlagen hinaus gehen (Richtlinien, Ziff. 5.2.2 S. 33). In Ziff. 5.2.3 der\nRichtlinien (S. 33) wird Folgendes festgehalten: \"Als Erweiterungen gelten insbesondere der\nErsatz eines Begriffs durch einen anderen, weiter gefassten Begriff, die Streichung eines\nMerkmals, die Verschiebung eines Grenzwertes nach aussen oder die Nennung eines\nzusätzlichen Gliedes einer Alternative\" (vgl. Art. 58 Abs. 2 i.V.m. Art. 59 Abs. 2 PatG; Art. 64\nAbs. 5 i.V.m. mit Art. 67 Abs. 2 PatV; Bühler/Blind Burri, in: Patentrecht und Know-how, unter\nEinschluss von Gentechnik, Software und Sortenschutz, SIWR IV, Basel 2006, S. 257; vgl.\nauch Gutachten S. 20f. Ziff. 5.2.3).\n\nb) Der Experte kam im Gutachten und im Ergänzungsgutachten zum Schluss, der\nGegenstand der CH 003 in der Fassung vor dem Teilverzicht gehe über den Inhalt des\nPatentgesuchs in der für das Anmeldedatum massgebenden Fassung hinaus und zwar\nnamentlich wegen den folgenden nachträglich eingeführten bzw. weggelassenen Merkmale:\n\n- Streichung des antreibbaren Drehtellerpaars, dessen gemeinsame Drehachse in einem\nAbstand zu einer zentralen Drehachse umlaufend gelagert ist,\n- Einführung eines einzelnen Transportbandes anstelle von einem Paar Transportbänder,\n- Einführung eines Drehteils anstelle eines Drehtellers.\n\nGemäss der Schlussfolgerung des Experten ist deshalb CH 003 in der Fassung vor dem\nTeilverzicht teilnichtig (Gutachten S. 41 Ziff. 6, S. 43f. Frage 6). In Beantwortung der Frage 7\nhielt er fest, man gelange, nachdem es sich bei CH 003 um eine unzulässige Erweiterung der\nangemeldeten Version handle, bei einer Einschränkung durch Teilverzicht zurück auf das\nzulässige, von der Prioritätsanmeldung gedeckte Mass zu einem mit EP 001/CH 002\ndeckungsgleichen Geltungsbereich (Gutachten S. 44).\n\nHG_2006_65.doc\n- 26 -\n\nZur Begründung hielt der Experte einleitend fest, entgegen den Ausführungen der Beklagten in\nder Duplik (S. 9-12, Rz. 22) könne die Zulässigkeit der Änderungen nicht allein anhand einer\nGegenüberstellung der ursprünglich eingereichten und der erteilten Anspruchsfassung, ohne\nHinterfragung des Offenbarungsinhalts der ursprünglichen Gesuchsunterlagen, vorgenommen\nwerden. Die Klägerin habe mit Eingabe vom 28. Februar 2006 beantragt, der Prüfung des\nGesuchs die geänderten Patentansprüche 1-10 zugrunde zu legen (bekl.act. 19). Diese\nÄnderungen hätten auf eine Erweiterung der ursprünglich eingereichten Ansprüche abgezielt\n(Gutachten S. 21 Ziff. 5.2.3). Im Einzelnen führte der Experte zu den nachträglich eingeführten\nbzw. weggelassenen Merkmalen Folgendes aus:\n\n"}