{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-10-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2006-65_2010-10-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1720&type=1563347022&cHash=bf0e0ea4a547f3863700791fc58bca39", "Checksum": "afb8cc35e1d1383e0ef4072665663a46"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2006.65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 25.10.2010 HG.2006.65"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 7, 24, 26, 66, 71, 73 und 76 PatG (SR 232.14). Die Beklagte verletzt mit der\r\nFederwendevorrichtung in den Federkernmaschinen herkömmlicher Konstruktion das\r\nKlagepatent I und hat insbesondere Auskunft zu erteilen, wie viele Maschinen sie\r\nhergestellt und ausgeliefert und welchen Gewinn sie dabei erzielt hat. Die in den\r\nMaschinen neuer Konstruktion verwendete Federwendevorrichtung verletzt das\r\nKlagepatent I nicht. Das Klagepatent II ist, da dessen Gegenstand auch nach dem\r\nerfolgten Teilverzicht über den Inhalt des Patentgesuchs in der für die Anmeldung\r\nmassgebenden Fassung hinausgeht, teilnichtig (Handelsgericht, 25. Oktober 2010,\r\nHG.2006.65)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:18:29", "Checksum": "6e2b1860efd3bd47e20cf2fcf2dd7957", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 25.10.2010 HG.2006.65\nRegeste:\nArt. 7, 24, 26, 66, 71, 73 und 76 PatG (SR 232.14). Die Beklagte verletzt mit der\r\nFederwendevorrichtung in den Federkernmaschinen herkömmlicher Konstruktion das\r\nKlagepatent I und hat insbesondere Auskunft zu erteilen, wie viele Maschinen sie\r\nhergestellt und ausgeliefert und welchen Gewinn sie dabei erzielt hat. Die in den\r\nMaschinen neuer Konstruktion verwendete Federwendevorrichtung verletzt das\r\nKlagepatent I nicht. Das Klagepatent II ist, da dessen Gegenstand auch nach dem\r\nerfolgten Teilverzicht über den Inhalt des Patentgesuchs in der für die Anmeldung\r\nmassgebenden Fassung hinausgeht, teilnichtig (Handelsgericht, 25. Oktober 2010,\r\nHG.2006.65).\n\n2. Die Beklagte machte geltend, dass CH 003 nichtig sei wegen unzulässiger Erweiterung im\nSinne von Art. 26 Abs. 1 lit. c PatG und wegen fehlender Neuheit. Mit einer Einschränkung\ndurch Teilverzicht zurück auf das zulässige, von der Prioritätsanmeldung gedeckte Mass\ngelange man zu einem mit EP 001 und CH 002 deckungsgleichen Geltungsbereich, womit\nCH 003 dem Verbot des Doppelschutzes gemäss Art. 20a PatG unterliege (Duplik Ziff. 4 Rz. 19\nff.; vgl. nachträgliche Eingabe der Klägerin vom 12.10.2007 [Ger.act. 80] Ziff. 2 und 3 Rz. 7 ff.;\nnachträgliche Eingabe der Beklagten vom 26.10.2007 [Ger.act. 83] Rz. 15 ff.). Gemäss den\nAusführungen der Beklagten benutzt die Klägerin gar nicht selbst die von ihr nachträglich\n\nHG_2006_65.doc\n- 24 -\n\nvorgenommene Erweiterung des Schutzumfangs von CH 003 (Duplik Rz. 11). Die Beklagte\nbegründete den Vorwurf der unzulässigen Erweiterung in der Weise, dass sie die\nPrioritätsanmeldung von CH 003 (bekl.act. 20) dem erteilten Patent CH 003 gegenüber stellte\nund festhielt, im kennzeichnenden Teil des Hauptanspruchs 1 sei an die Stelle des ursprünglich\nbeanspruchten antreibbaren Drehtellerpaares, dessen gemeinsame Drehachse in einem\nAbstand zu einer zentralen Drehachse umlaufend gelagert ist, ein Transfermittel getreten, das\nzum Drehen der Federn beim Überführen der Federn vom Transportstern zum Transportband\nausgestaltet sei. Während im ursprünglichen Gesuch von Transportbandpaar oder\nTransportbänderpaar gesprochen werde, werde in CH 003 durchgehend von einem\nTransportband gesprochen. Der ursprüngliche Begriff Tansferelement sei durch Transfermittel\nersetzt worden. Schliesslich sei in den erteilten Ansprüchen 4, 5 und 6 von CH 003 neu der\nBegriff der Drehteile eingeführt worden, wogegen im Gesuch durchgehend von Drehtellern\noder Drehtellerpaar gesprochen worden sei. Die Klägerin bestritt die Vorbringen in tatsächlicher\nHinsicht und warf der Beklagten ein falsches Verständnis von Art. 26 Abs. 1 lit. c PatG vor\n(nachträgliche Eingabe der Klägerin [Ger.act. 80] Rz. 7 ff.; vgl. Duplik Rz. 29 ff.).\n\na) Gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. c PatG stellt der Richter auf Klage hin (oder aufgrund einer\nEinwendung; vgl. Heinrich, PatG/EPÜ, Rz. 15 zu Art. 26) die Nichtigkeit des Patents fest, wenn\nder Gegenstand des Patents über den Inhalt des Patentgesuchs in der für das Anmeldedatum\nmassgebenden Fassung hinaus geht. Diese Bestimmung entspricht Art. 138 Abs. 1 lit. c EPÜ\nund wurde in das nationale Recht übernommen; sie hängt mit Art. 58 Abs. 2 PatG zusammen\n(Heinrich, PatG/EPÜ, Rz. 12 zu Art. 26). Der Nichtigkeitsgrund von Art. 26 Abs. 1 lit. c PatG\n(wie auch von Art. 138 Abs. 1 lit. c EPÜ) hat den Zweck, die patentrechtliche Priorität des\nAnmeldetags zu sichern: Es darf dem Anmelder nicht gestattet sein, nach dem Anmeldetag\nseine Position durch Hinzufügen von ursprünglich nicht offenbarten Inhalten zu verbessern, da\nihm dies zu einem nicht gerechtfertigten Vorteil verhelfen würde (Schachenmann/Bertschinger,\na.a.O., Rz. 15.25). Hinsichtlich des sachlichen Umfangs des Änderungsrechts wurde dabei der\nGrundsatz des Art. 123 Abs. 1 EPÜ übernommen. Demnach reichen blosse \"Anhaltspunkte\" in\nder ursprünglichen Fassung für eine Änderung nicht mehr aus (Botschaft des Bundesrats über\ndrei Patentübereinkommen und die Änderung des Patentgesetzes vom 24.03.1976, S. 86). Der\n\"Gegenstand\" des Patents im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. c PatG ist nicht der \"sachliche\nGeltungsbereich\" des Art. 51 Abs. 2 PatG (bzw. der \"Schutzbereich\" des Art. 69 EPÜ), wie er\ndurch die Ansprüche bestimmt wird. Vielmehr geht es um den \"Gegenstand\" im Sinne von\nArt. 58 Abs. 2 PatG (bzw. Art. 123 Abs. 2 EPÜ), einschliesslich der gesamten Offenbarung in\nder Beschreibung und in den Zeichnungen (vgl. Heinrich, PatG/EPÜ, Rz. 13f. zu Art. 26).\nNachträgliche Änderungen in Patentanmeldungen sind an sich zulässig (Art. 58 PatG, Art. 123\nAbs. 1 EPÜ), wobei sie jedoch nur in den Schranken des Offenbarungsgehalts der\n\nHG_2006_65.doc\n- 25 -\n\n"}