{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-10-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2006-65_2010-10-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1720&type=1563347022&cHash=bf0e0ea4a547f3863700791fc58bca39", "Checksum": "afb8cc35e1d1383e0ef4072665663a46"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2006.65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 25.10.2010 HG.2006.65"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 7, 24, 26, 66, 71, 73 und 76 PatG (SR 232.14). Die Beklagte verletzt mit der\r\nFederwendevorrichtung in den Federkernmaschinen herkömmlicher Konstruktion das\r\nKlagepatent I und hat insbesondere Auskunft zu erteilen, wie viele Maschinen sie\r\nhergestellt und ausgeliefert und welchen Gewinn sie dabei erzielt hat. Die in den\r\nMaschinen neuer Konstruktion verwendete Federwendevorrichtung verletzt das\r\nKlagepatent I nicht. Das Klagepatent II ist, da dessen Gegenstand auch nach dem\r\nerfolgten Teilverzicht über den Inhalt des Patentgesuchs in der für die Anmeldung\r\nmassgebenden Fassung hinausgeht, teilnichtig (Handelsgericht, 25. Oktober 2010,\r\nHG.2006.65)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:18:29", "Checksum": "6e2b1860efd3bd47e20cf2fcf2dd7957", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 25.10.2010 HG.2006.65\nRegeste:\nArt. 7, 24, 26, 66, 71, 73 und 76 PatG (SR 232.14). Die Beklagte verletzt mit der\r\nFederwendevorrichtung in den Federkernmaschinen herkömmlicher Konstruktion das\r\nKlagepatent I und hat insbesondere Auskunft zu erteilen, wie viele Maschinen sie\r\nhergestellt und ausgeliefert und welchen Gewinn sie dabei erzielt hat. Die in den\r\nMaschinen neuer Konstruktion verwendete Federwendevorrichtung verletzt das\r\nKlagepatent I nicht. Das Klagepatent II ist, da dessen Gegenstand auch nach dem\r\nerfolgten Teilverzicht über den Inhalt des Patentgesuchs in der für die Anmeldung\r\nmassgebenden Fassung hinausgeht, teilnichtig (Handelsgericht, 25. Oktober 2010,\r\nHG.2006.65).\n\n1. Die Beklagte machte in der Klageantwort einredeweise geltend, dass der Gegenstand der Patentansprüche 1 und 2 von EP 001 und CH 002 nicht auf einer erfinderischen\nTätigkeit beruhe, sondern sich in einer für den Durchschnittsfachmann naheliegenden Art und\nWeise aus den Druckschriften DE-A1-000 00 009 (bekl.act. 10) und US-A-0,000,010\n(bekl.act. 7) ergebe (Klageantwort Rz. 126 ff., Rz. 150; vgl. Replik Rz. 95 ff., Rz. 144; Duplik\nRz. 73). Wenn dem Fachmann die Aufgabe von EP 001 und CH 002 gestellt gewesen sei, eine\nVorrichtung zum Ausrichten (Drehen) von Federn zu schaffen, so dass deren Knoten oder\ngenerell Endbereiche in eine vorgebbare und jederzeit veränderbare Winkellage gebracht\nwerden können, so habe es zumindest nahe gelegen, beim Drehsternpaar der DE-A1-000 00\n009 an den Flügeln Drehtellerpaare gemäss der US-A-0,000,010 vorzusehen, um eine von\n180° abweichende beliebige Drehung auszuführen (Klageantwort Rz. 131).\n\na) Nach Art. 1 PatG und Art. 52 EPÜ werden für neue, gewerblich anwendbare Erfindungen\nErfindungspatente erteilt. Eine patentfähige Erfindung muss somit namentlich neu sein, und als\nneu gilt sie nach Art. 7 PatG und Art. 54 EPÜ, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört,\nwobei der Stand der Technik alles bildet, was vor dem Prioritätsdatum der Öffentlichkeit durch\nschriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benützung oder in sonstiger Weise zugänglich\ngemacht worden ist. Neuheit liegt vor, wenn die Erfindung, wie sie in den Patentansprüchen\ndefiniert ist, nicht identisch zum Stand der Technik gehört (Heinrich, PatG/EPÜ, Rz. 19 zu\nArt. 7, vgl. Rz. 71 zu Art. 1).\n\nNeben Neuheit ist auch erfinderische Tätigkeit oder Nicht-Naheliegen erforderlich; denn was\nsich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt, ist keine patentfähige\nErfindung (Art. 1 Abs. 2 PatG, Art. 56 Satz 1 EPÜ; Heinrich, PatG/EPÜ, Rz. 72 ff. zu Art. 1).\nNach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es für den Begriff des Erfinderischen\nentscheidend, ob der Fachmann nach all dem, was an Teillösungen und Einzelbeiträgen den\nStand der Technik ausmacht, schon mit geringer geistiger Anstrengung auf die Lösung des\nStreitpatents kommen kann, oder ob es dazu eines zusätzlichen schöpferischen Aufwands\nbedarf (BGE 123 III 488 E. 2a). Dabei ist es zweckmässig, entsprechend der Praxis der\nBeschwerdekammer des EPA den \"Aufgabe-Lösungs-Ansatz\" anzuwenden (Kurt Sutter, Der\n\nHG_2006_65.doc\n- 23 -\n\nbundesgerichtliche Begriff des \"Erfinderischen\", sic! 2004, 474; Christoph Bertschinger,\nPatentfähige Erfindung, in: Bertschinger/Münch/Geiser, Schweizerisches und europäisches\nPatentrecht, Rz. 4.126). Die wertende Entscheidung über die erfinderische Tätigkeit bedarf der\nFeststellung der Erfindung, des Standes der Technik sowie des massgeblichen Fachmannes\n(BGE 4C.52/2005 vom 18.05.2007 E. 2.3, in: sic! 2005, 826; vgl. Gutachten S. 18 Ziff. 5.2.2).\n\nb) Der Experte hielt fest, die DE 000 00 009 (bekl.act. 10) komme der in EP 001 und CH 002\nbeanspruchten Erfindung am Nächsten. Der Gegenstand der Ansprüche 1 und 2 von EP 001\nund CH 002 ergebe sich am massgeblichen Prioritätstag für den Fachmann nicht in\nnaheliegender Weise aus dem aktenkundigen Stand der Technik (Gutachten S. 43 Fragen 4,\n5). Der Experte stellte die von der Beklagten im Rahmen der Rechtsbeständigkeit von EP 001\nund CH 002 zitierten Druckschriften zum Stand der Technik, d.h. die DE-Patentanmeldung 000\n00 009 der C. AG vom 20. Oktober 1999 (bekl.act. 10), das US-Patent 0,000,010 C.G.C. vom\n6. Februar 1948 (bekl.act. 7), die WO 00/00011 C. AG vom 31. Januar 2000 (bekl.act. 2) und\ndie US-Patentschrift 0,000,012 H.B.R. vom 10. Juni 1974 (bekl.act. 24) kurz dar (Gutachten\nS. 13 ff.) und hielt fest, DE 000 00 009 (bekl.act. 10) stelle den nächstliegenden Stand der\nTechnik dar, wobei jedoch das antreibbare Drehtellerpaar gemäss Merkmal K1 fehle. Aus\ndiesem Grund sei aber auch das Merkmal K2 entgegen der Auffassung der Beklagten nicht\noffenbart, denn dieses Merkmal schreibe vor, dass die gemeinsame Drehachse des\nDrehtellerpaars in einem Abstand zu einer zentralen Drehachse umlaufend gelagert ist. Es sei\nnicht nachvollziehbar, warum es naheliegend sein soll, im Hinblick auf die US-0,000,010 das\nDrehsternpaar gemäss DE 000 00 009 mit einem Drehtellerpaar, wie es in EP 001 und CH 002\nbeschrieben wird, auszurüsten. Das nunmehr allein noch wirksame Klagepatent EP 001 beruhe\ndeshalb im Hinblick auf die erwähnten Dokumente auf einer erfinderischen Tätigkeit (Gutachten\nS. 19f. Ziff. 5.2.2). Aufgrund der überzeugenden Darlegungen des Experten, dass EP 001 neu\nist und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist der Schluss zu ziehen, dass dieses\nrechtsbeständig ist. Diese Schlussfolgerungen blieben denn auch seitens der Beklagten\nweitgehend unbestritten (vgl. Plädoyernotizen Rz. 16 ff.).\n\n"}