{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-10-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2006-65_2010-10-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1720&type=1563347022&cHash=bf0e0ea4a547f3863700791fc58bca39", "Checksum": "afb8cc35e1d1383e0ef4072665663a46"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2006.65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 25.10.2010 HG.2006.65"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 7, 24, 26, 66, 71, 73 und 76 PatG (SR 232.14). Die Beklagte verletzt mit der\r\nFederwendevorrichtung in den Federkernmaschinen herkömmlicher Konstruktion das\r\nKlagepatent I und hat insbesondere Auskunft zu erteilen, wie viele Maschinen sie\r\nhergestellt und ausgeliefert und welchen Gewinn sie dabei erzielt hat. Die in den\r\nMaschinen neuer Konstruktion verwendete Federwendevorrichtung verletzt das\r\nKlagepatent I nicht. Das Klagepatent II ist, da dessen Gegenstand auch nach dem\r\nerfolgten Teilverzicht über den Inhalt des Patentgesuchs in der für die Anmeldung\r\nmassgebenden Fassung hinausgeht, teilnichtig (Handelsgericht, 25. Oktober 2010,\r\nHG.2006.65)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:18:29", "Checksum": "6e2b1860efd3bd47e20cf2fcf2dd7957", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 25.10.2010 HG.2006.65\nRegeste:\nArt. 7, 24, 26, 66, 71, 73 und 76 PatG (SR 232.14). Die Beklagte verletzt mit der\r\nFederwendevorrichtung in den Federkernmaschinen herkömmlicher Konstruktion das\r\nKlagepatent I und hat insbesondere Auskunft zu erteilen, wie viele Maschinen sie\r\nhergestellt und ausgeliefert und welchen Gewinn sie dabei erzielt hat. Die in den\r\nMaschinen neuer Konstruktion verwendete Federwendevorrichtung verletzt das\r\nKlagepatent I nicht. Das Klagepatent II ist, da dessen Gegenstand auch nach dem\r\nerfolgten Teilverzicht über den Inhalt des Patentgesuchs in der für die Anmeldung\r\nmassgebenden Fassung hinausgeht, teilnichtig (Handelsgericht, 25. Oktober 2010,\r\nHG.2006.65).\n\nbb) In Bezug auf CH 003 umschrieb der Experte die erfindungsgemässe Lösung wie folgt: Der\nden Stand der Technik wiedergebende Oberbegriff, bestehend aus den Merkmalen O1 bis O6,\nsei praktisch identisch mit dem Oberbegriff der EP 001 und CH 002. Es sei lediglich das\n\"Transferelement\" in ein \"Transfermittel\" umgetauft worden, und aus dem \"Paar\nTransportbänder\" sei ein einziges Transportband geworden. Beim kennzeichnenden Teil,\nbestehend aus dem einzigen Merkmal K1 (\"dadurch gekennzeichnet, dass das Transfermittel\n[17, 19] zum Drehen der Federn [7] beim Überführen der Federn [7] vom Transportstern [1] zu\ndem Transportband [13] ausgestaltet ist), werde der Unterschied jedoch im Hinblick auf den\nSchutzbereich bedeutsam. Es werde nun Schutz begehrt für ein beliebiges Transfermittel, das\nzum Drehen der Federn ausgestaltet sei, während diese vom Transportstern zu dem (einzigen)\nTransportband befördert werden. Die erfindungsgemässe Lösung werde somit nur noch darin\ngesehen, dass das Transfermittel die Federn auf eine beliebige Art und Weise in eine frei\nwählbare Drehwinkelendstellung bringt, wobei offen bleibe, welche Bewegung die einzelnen\nFedern beim Überführen vom Transportstern zu dem Transportband zurücklegen (Gutachten\n\nHG_2006_65.doc\n- 21 -\n\nS. 12f. Ziff. 5.1.5; vgl. die Zusammenfassung in Gutachten S. 42f. Fragen 2 und 3). Diese\neinlässlich begründeten Ausführungen sind nachvollziehbar, und es kann ihnen gefolgt werden.\n\nc) Die Klägerin stellte in diesem Zusammenhang die Ergänzungsfrage, ob die Aufgabe der\nErfindung von EP 001 und CH 002 sowie der ursprünglichen Fassung der Anmeldung von\nCH 003 insbesondere darin liege, dass die Endbereiche von Federn, welche in einen\nFederkernmontageautomaten transportiert werden, in eine von Feder zu Feder frei wählbare\nund jederzeit änderbare Winkellage gebracht werden können (Ergänzungsgutachten S. 11\nFrage 1). Der Experte hielt dazu fest, die zu allen drei Klagepatenten erfindungsgemäss\ngestellte Aufgabe bestehe darin, eine Vorrichtung zum Ausrichten von Federn bzw. deren\nKnoten oder generell der Endbereiche in eine vorgebbare und jederzeit änderbare Winkellage\nzu schaffen (vgl. Gutachten S. 9 Ziff. 5.1.2 Abs. 3). Darunter sei eine beliebige Ausrichtung von\nFeder zu Feder zu verstehen. Auf die entsprechende Ergänzungsfrage der Klägerin verneinte\ner, dass es im Stand der Technik von EP 001 bzw. CH 002 bereits Vorrichtungen gegeben\nhabe, welche die Aufgabe gemäss der soeben erwähnten Ergänzungsfrage gelöst hatten\n(Ergänzungsgutachten S. 11f. Fragen 1 und 2). Zur Begründung wies der Experte darauf hin,\ndass die Klägerin in der Replik (Rz. 82) und in der Eingabe vom 26. Januar 2009 (Ger.act. 162\nS. 2 Abs. 2) die Auffassung vertrete, das Wenden der Federn um die in den\nAusführungsbeispielen mit \"B\" bezeichnete zentrale Drehachse trage nichts zur Lösung der\nobjektivierten Aufgabenstellung bei. Die Lösung in DE 000 00 009 (bekl.act. 10) als\nnächstliegender Stand der Technik bestehe in einer Wendevorrichtung, mit deren Hilfe die\nFedern um eine zentrale Drehachse X um 180° gewendet werden können. Schon durch\nblosses Wenden der Federn könne somit eine für die spätere Verarbeitung günstigere Position\nder Federn erreicht werden. Diese Vorrichtung gemäss DE 000 00 009 erlaube aber noch\nkeine vorgebbare und jederzeit änderbare Winkellage, was mit der erfindungsgemässen\nVorrichtung gelöst werde. Trotzdem sei entgegen der Auffassung der Klägerin nicht ersichtlich,\nweshalb für den Fachmann das Weglassen der Wendebewegung um die zentrale Drehachse B\nklar erkennbar nichts mehr zur Lösung der Aufgabenstellung beitragen soll, zumal alternative\nAusgestaltungen in den Klagepatenten auch nicht ansatzweise offenbart seien. Der Fachmann\nwerde daher vielmehr daraus schliessen, dass der mit der DE 000 00 009 erzielbare Vorteil der\nFederwendung durch einen weiteren Vorteil gemäss den Streitpatenten ergänzt werde, nämlich\ndie jederzeit änderbare Winkellage mit Hilfe des antreibbaren Drehtellerpaars. Die\nErgänzungsfragen 1 und 2 der Klägerin seien somit im Grund genommen bereits durch das\nGutachten (vgl. insbesondere S. 38f.) beantwortet worden und seien zudem nicht zielführend\n(Ergänzungsgutachten S. 4f. Ziff. 2.1.1). Diesen Überlegungen des Experten ist zu folgen,\nwobei insbesondere die Ausführungen des Experten als entscheidend hervorzuheben sind,\ndass bereits mit der in DE 000 00 009 vorgesehenen Wendevorrichtung die Federn um eine\n\nHG_2006_65.doc\n- 22 -\n\nzentrale Drehachse X um 180° gewendet werden können, und dieser Vorteil gemäss den\nStreitpatenten durch einen weiteren Vorteil ergänzt wird, nämlich die jederzeit änderbare\nWinkellage mit Hilfe des antreibbaren Drehtellerpaars.\n\nB. Rechtsbeständigkeit\n\n"}