{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-10-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2006-65_2010-10-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1720&type=1563347022&cHash=bf0e0ea4a547f3863700791fc58bca39", "Checksum": "afb8cc35e1d1383e0ef4072665663a46"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2006.65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 25.10.2010 HG.2006.65"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 7, 24, 26, 66, 71, 73 und 76 PatG (SR 232.14). Die Beklagte verletzt mit der\r\nFederwendevorrichtung in den Federkernmaschinen herkömmlicher Konstruktion das\r\nKlagepatent I und hat insbesondere Auskunft zu erteilen, wie viele Maschinen sie\r\nhergestellt und ausgeliefert und welchen Gewinn sie dabei erzielt hat. Die in den\r\nMaschinen neuer Konstruktion verwendete Federwendevorrichtung verletzt das\r\nKlagepatent I nicht. Das Klagepatent II ist, da dessen Gegenstand auch nach dem\r\nerfolgten Teilverzicht über den Inhalt des Patentgesuchs in der für die Anmeldung\r\nmassgebenden Fassung hinausgeht, teilnichtig (Handelsgericht, 25. Oktober 2010,\r\nHG.2006.65)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:18:29", "Checksum": "6e2b1860efd3bd47e20cf2fcf2dd7957", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 25.10.2010 HG.2006.65\nRegeste:\nArt. 7, 24, 26, 66, 71, 73 und 76 PatG (SR 232.14). Die Beklagte verletzt mit der\r\nFederwendevorrichtung in den Federkernmaschinen herkömmlicher Konstruktion das\r\nKlagepatent I und hat insbesondere Auskunft zu erteilen, wie viele Maschinen sie\r\nhergestellt und ausgeliefert und welchen Gewinn sie dabei erzielt hat. Die in den\r\nMaschinen neuer Konstruktion verwendete Federwendevorrichtung verletzt das\r\nKlagepatent I nicht. Das Klagepatent II ist, da dessen Gegenstand auch nach dem\r\nerfolgten Teilverzicht über den Inhalt des Patentgesuchs in der für die Anmeldung\r\nmassgebenden Fassung hinausgeht, teilnichtig (Handelsgericht, 25. Oktober 2010,\r\nHG.2006.65).\n\nausgegangen werden, nämlich von einem gut ausgebildeten Konstrukteur im Bereich\nMaschinenbau, eventuell mit Fachhochschulabschluss und mit mehrjähriger Erfahrung in der\nKonstruktion von Maschinen für die Herstellung von Federkernen für die Matratzen- und\nPolstermöbelindustrie (Gutachten S. 8 Ziff. 5.5.1). Diesen sachgerechten und\nnachvollziehbaren Ausführungen des Experten ist beizupflichten.\n\n3. Die Klägerin hielt fest, die Erfindungsaufgabe von EP 001 und CH 002 bestehe darin,\neine Vorrichtung zum Ausrichten von Federn bzw. deren Knoten oder generell der Endbereiche\nin eine vorgebbare und jederzeit änderbare Winkellage zu schaffen. Dabei ermögliche eine\nbesondere, in EP 001 und CH 002 beanspruchte Gestaltung der Vorrichtung, die Federn\njederzeit während des Betriebs der Federkernmaschine so auszurichten, wie es die jeweilige\nArt und Gestaltung der Federn erfordert. In gleicher Weise wird auch die Erfindungsaufgabe in\nCH 003 umschrieben (CH 003, Absätze [0003], [0004]).\n\na) Gemäss Art. 26 Abs. 3 PatV ist in der Einleitung die Erfindung so umreissen, dass danach\ndie technische Aufgabe und ihre Lösung verstanden werden können (vgl. Ausführungsordnung\n[AO] EPÜ Regel 42 Abs. 1 lit. c). Die Aufgabe ist der Schritt vom Stand der Technik zur\nErfindung (Heinrich, PatG/EPÜ, Rz. 86 ff. zu Art. 1). Dabei ist von einer objektiviert gestellten\nAufgabe des Streitpatents auszugehen (BGE 123 III 491 E. 2b a.E.), mithin ist allenfalls die in\nder Patentschrift angegebene Aufgabe dem wahren Stand der Technik und dem wahren\nGegenstand des Patents entsprechend den Patentansprüchen anzupassen (Heinrich,\nPatG/EPÜ, Rz. 89 und 92 zu Art. 1). Auch bei der Beurteilung der Verletzung ist die\nobjektivierte Aufgabe zu berücksichtigen (Pedrazzini/Hilti, a.a.O., S. 359).\n\nb) Gemäss den Ausführungen des Experten ist Gegenstand der Erfindung bei allen drei\nKlagepatenten eine Vorrichtung zum Ausrichten von Federn, wie sie in den Oberbegriffen der\nunabhängigen Ansprüche 1 näher spezifiziert sind. Die Klagepatente würden dabei von einem\nin der Beschreibungseinleitung zitierten Stand der Technik gemäss Offenlegungsschrift DE 000\n00 019 (bekl.act. 33; Ger.act. 83a; Anmelder: C. AG; \"Federeinlegestation für eine Maschine\nzur Herstellung von Federkernen für Matratzen, Polster und Sitzen\") ausgehen. Diese\nOffenlegungsschrift wird denn auch unter den Entgegenhaltungen aufgeführt (kläg. act. 2 S. 1).\nWeiter führte der Experte aus, es sei danach bereits bekannt gewesen, dass an einer\nFedereinlegestation für eine Maschine zur Herstellung von Federkernen ein linear\nangetriebenes Ausrichtsystem vorhanden ist, das mit mindestens zwei gegenüberliegenden\nRichtbacken zusammen wirkt, so dass die Federn richtig positioniert werden und ohne grossen\nRichtaufwand den nachfolgenden Stationen zugeführt werden können. Die Ausrichtung der\nFedern sei deshalb von Bedeutung, weil die Enden von fehlerhaft ausgerichteten Federn an\n\nHG_2006_65.doc\n- 20 -\n\nder fertigen Federkernmatratze den Stoff durchstossen könnten. Bei den Klagepatenten werde\ndie erfindungsgemäss gestellte Aufgabe darin gesehen, eine Vorrichtung zum Ausrichten von\nFedern bzw. deren Knoten oder generell der Endbereiche in eine vorgebbare und jederzeit\nänderbare Winkellage zu schaffen, mithin solle die Vorrichtung in der Lage sein, das\nPositionieren der Federn beim Transport der Federn von einer Federwindemaschine zu einem\nFederkernmontageautomaten ohne Auswechseln von Maschinenteilen und damit möglichst\nohne Stillstandzeiten der Anlage zu ermöglichen (Gutachten S. 9 Ziff. 5.1.2). Gemäss den\nAusführungen des Experten würden sich CH 003 einerseits und EP 001 und CH 002\nandererseits nur durch Anzahl und Schutzbereich der Patentansprüche unterscheiden, indem\nder beanspruchte Schutzbereich von CH 003 breiter sei als derjenige der beiden anderen\nKlagepatente (Gutachten S. 10 Ziff. 5.1.3).\n\naa) Gemäss dem Experten wird die erfindungsgemässe Lösung der gestellten Aufgabe\ngemäss EP 001 und CH 002 darin gesehen, dass das Transferelement mindestens ein\nantreibbares sich beabstandet gegenüberliegendes Drehtellerpaar umfasst, zwischen dem eine\nFeder gehalten und in eine beliebige Endlage gedreht werden kann, wobei die gemeinsame\nDrehachse des Drehtellerpaars in einem Abstand zu einer zentralen Drehachse umlaufend\ngelagert ist. Das Drehtellerpaar sei somit in der Lage, sich mit frei wählbarer\nDrehwinkelendstellung um die eigene Achse zu drehen und zum Überführen der Federn vom\nTransportstern zu den Transportbändern gleichzeitig um eine zentrale Drehachse zu drehen\n(Gutachten S. 11f. Ziff. 5.1.4).\n\n"}