{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-10-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2006-65_2010-10-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1720&type=1563347022&cHash=bf0e0ea4a547f3863700791fc58bca39", "Checksum": "afb8cc35e1d1383e0ef4072665663a46"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2006.65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 25.10.2010 HG.2006.65"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 7, 24, 26, 66, 71, 73 und 76 PatG (SR 232.14). Die Beklagte verletzt mit der\r\nFederwendevorrichtung in den Federkernmaschinen herkömmlicher Konstruktion das\r\nKlagepatent I und hat insbesondere Auskunft zu erteilen, wie viele Maschinen sie\r\nhergestellt und ausgeliefert und welchen Gewinn sie dabei erzielt hat. Die in den\r\nMaschinen neuer Konstruktion verwendete Federwendevorrichtung verletzt das\r\nKlagepatent I nicht. Das Klagepatent II ist, da dessen Gegenstand auch nach dem\r\nerfolgten Teilverzicht über den Inhalt des Patentgesuchs in der für die Anmeldung\r\nmassgebenden Fassung hinausgeht, teilnichtig (Handelsgericht, 25. Oktober 2010,\r\nHG.2006.65)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:18:29", "Checksum": "6e2b1860efd3bd47e20cf2fcf2dd7957", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 25.10.2010 HG.2006.65\nRegeste:\nArt. 7, 24, 26, 66, 71, 73 und 76 PatG (SR 232.14). Die Beklagte verletzt mit der\r\nFederwendevorrichtung in den Federkernmaschinen herkömmlicher Konstruktion das\r\nKlagepatent I und hat insbesondere Auskunft zu erteilen, wie viele Maschinen sie\r\nhergestellt und ausgeliefert und welchen Gewinn sie dabei erzielt hat. Die in den\r\nMaschinen neuer Konstruktion verwendete Federwendevorrichtung verletzt das\r\nKlagepatent I nicht. Das Klagepatent II ist, da dessen Gegenstand auch nach dem\r\nerfolgten Teilverzicht über den Inhalt des Patentgesuchs in der für die Anmeldung\r\nmassgebenden Fassung hinausgeht, teilnichtig (Handelsgericht, 25. Oktober 2010,\r\nHG.2006.65).\n\nGemäss Art. 164 Abs. 1 lit. b ZPO ist eine nachträgliche Eingabe zulässig, wenn das rechtliche\nGehör es erfordert. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn neue Tatsachen oder\nBeweismittel insbesondere in der Duplik in den Prozess eingebracht werden, zu denen eine\nPartei noch nicht hat Stellung nehmen können (Leuenberger/Uffer-Tobler, N 2 zu Art. 164\nZPO). Die Partei, welche eine nachträgliche Eingabe einreicht, hat im Einzelnen darzutun,\nwelche neuen Vorbringen der Gegenpartei eine Stellungnahme erfordern (GVP 1993 Nr. 65;\nLeuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern\n1999, N 3b zu Art. 164 ZPO; vgl. BGE 124 II 132 ff.; 118 Ia 17 ff.; 106 Ia 4 ff.).\n\nDie Beklagte hat in der Duplik erstmals vorgebracht, CH 003 sei nichtig (Duplik Ziff. 4, S. 9 –\n29). Die Ausführungen der Klägerin dazu in der nachträglichen Eingabe sind damit zuzulassen\n(nachträgliche Eingabe Ziff. 2 und 3, Rz. 7 – 62). Aus dem gleichen Grund ist zuzulassen\nZiff. 4.7 (Rz. 79) der nachträglichen Eingabe der Klägerin. Zuzulassen sind aber auch die\nAusführungen der Klägerin zu den Vorbringen der Beklagten betreffend Patentverletzung,\nnachdem sie in der Duplik neue Unterlagen eingereicht hat und sich nicht nur zur (bestrittenen)\nVerletzung von EP 001 und CH 002, sondern auch von CH 003 äussert; zuzulassen sind somit\nZiff. 4.1 – 4.6 und 4.8 – 4.11 der nachträglichen Eingabe (Rz. 63 – 78, 80 – 94). Aus dem\nRecht zu weisen sind die Ausführungen der Klägerin in der nachträglichen Eingabe zur\nStufenklage (Ziff. 5, Rz 95 – 106), nachdem die Klägerin nicht darlegt, welche neuen\nAusführungen der Beklagten in der Duplik zur Wahrung des rechtlichen Gehörs eine weitere\nEingabe erfordern.\n\nÜber die Zulässigkeit weiterer Eingaben der Parteien, welche nach Vorliegen des\nGerichtsgutachtens eingereicht worden waren, ist – soweit dies für den Entscheid von\nBedeutung ist – nachfolgend einzugehen.\n\nIII.\n\nA. Grundlagen\n\nHG_2006_65.doc\n- 18 -\n\n1. Im Verlaufe des vorliegenden Verfahrens und insbesondere seit dem Augenschein und der\nExperteninstruktion vom 18. April 2008 traten verschiedene Gesetzesänderungen in Kraft.\nInsbesondere traten das revidierte Europäische Patentübereinkommen in der Fassung des\nBeschlusses des Verwaltungsrates der Europäischen Patentorganisation vom 28. Juni 2001\n(EPÜ 2000) und die dazugehörigen Ausführungsvorschriften am 13. Dezember 2007 in Kraft\n(vgl. Pedrazzini/Hilti, Europäisches und schweizerisches Patent- und Patentprozessrecht, Bern\n2008, S. 42). Darauf ist, soweit erforderlich, nachfolgend einzugehen. Der Experte wies darauf\nhin, dass neue, vom EPA und vom IGE erlassene Prüfungsrichtlinien vorliegen würden. Es\nwerde auf die derzeit aktuellen Rechtsnormen Bezug genommen, und, soweit nötig, werde\nexplizit auf allfällige Unterschiede hingewiesen (Gutachten S. 3f. Ziff. 2.2).\n\n2. In Bezug auf den Massstab für den massgeblichen Fachmann hielt die Beklagte fest, es\nsei vom gleichen Fachmann auszugehen wie im Erstprozess (Klageantwort Rz. 146). Die\nKlägerin äusserte sich nicht dazu (Replik S. 41).\n\na) Ausgangspunkt der Beurteilung erfinderischer Tätigkeit, insbesondere der Ermittlung des\nGegenstands eines Patents, wozu u.a. auch die Feststellung des Inhalts von Begriffen in\nAnsprüchen gehört, und der Ermittlung des Schutzbereichs ist der durchschnittlich gut\nausgebildete Fachmann, der eine hypothetische Person ist. Der Fachmann ist weder Experte\ndes betreffenden technischen Sachgebiets noch Spezialist mit hervorragenden Kenntnissen. Er\nmuss gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über fundierte Kenntnisse und\nFähigkeiten, über eine solide Ausbildung sowie über ausreichende Erfahrung verfügen und so\nfür den in Frage stehenden Fachbereich gut gerüstet sein (BGE 123 III 491 E. 2b; 120 II 71\nE. 2; Heinrich, PatG/EPÜ, Rz. 78 ff. zu Art. 1; Damian Grassi, Der Fachmann im Patentrecht,\nsic! 1999, 551f.). Dieser Fachmann ist derselbe, der auch für die Beurteilung der Neuheit und\ndes Naheliegens als Massstab genommen wird (Heinrich, PatG/EPÜ, Rz. 22 zu Art. 7; F.\nBlumer, in: Bertschinger/Münch/Geiser, Schweizerisches und europäisches Patentrecht, Basel\n2002, Rz. 14.39 ff.; vgl. Gutachten S. 7 Ziff. 5.1.1).\n\nb) Der Experte E. führte dazu aus, das technische Fachgebiet, zu dem die Klagepatente\ngehören würden, sei das Gebiet der Entwicklung und der Herstellung von Vorrichtungen zum\nAusrichten der Knoten oder Drahtenden an den Endringen von Federn beim Transport der\nFedern von einer Federwindemaschine zu einem Federkern-Montageautomaten. Es handle\nsich damit um ein Spezialgebiet des Maschinenbaus, das in allgemeinen Lehrbüchern über\nMaschinenbau und Konstruktionslehre nicht beschrieben werde. Die Patentämter hätten\ndeshalb bei den drei Streitpatenten teilweise unterschiedliche Patentklassifikationen vergeben.\nIn Übereinstimmung mit der Beklagten könne vom gleichen Fachmann wie im Erstprozess\n\nHG_2006_65.doc\n- 19 -\n\n"}