{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-10-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2006-65_2010-10-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1720&type=1563347022&cHash=bf0e0ea4a547f3863700791fc58bca39", "Checksum": "afb8cc35e1d1383e0ef4072665663a46"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2006.65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 25.10.2010 HG.2006.65"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 7, 24, 26, 66, 71, 73 und 76 PatG (SR 232.14). Die Beklagte verletzt mit der\r\nFederwendevorrichtung in den Federkernmaschinen herkömmlicher Konstruktion das\r\nKlagepatent I und hat insbesondere Auskunft zu erteilen, wie viele Maschinen sie\r\nhergestellt und ausgeliefert und welchen Gewinn sie dabei erzielt hat. Die in den\r\nMaschinen neuer Konstruktion verwendete Federwendevorrichtung verletzt das\r\nKlagepatent I nicht. Das Klagepatent II ist, da dessen Gegenstand auch nach dem\r\nerfolgten Teilverzicht über den Inhalt des Patentgesuchs in der für die Anmeldung\r\nmassgebenden Fassung hinausgeht, teilnichtig (Handelsgericht, 25. Oktober 2010,\r\nHG.2006.65)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:18:29", "Checksum": "6e2b1860efd3bd47e20cf2fcf2dd7957", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 25.10.2010 HG.2006.65\nRegeste:\nArt. 7, 24, 26, 66, 71, 73 und 76 PatG (SR 232.14). Die Beklagte verletzt mit der\r\nFederwendevorrichtung in den Federkernmaschinen herkömmlicher Konstruktion das\r\nKlagepatent I und hat insbesondere Auskunft zu erteilen, wie viele Maschinen sie\r\nhergestellt und ausgeliefert und welchen Gewinn sie dabei erzielt hat. Die in den\r\nMaschinen neuer Konstruktion verwendete Federwendevorrichtung verletzt das\r\nKlagepatent I nicht. Das Klagepatent II ist, da dessen Gegenstand auch nach dem\r\nerfolgten Teilverzicht über den Inhalt des Patentgesuchs in der für die Anmeldung\r\nmassgebenden Fassung hinausgeht, teilnichtig (Handelsgericht, 25. Oktober 2010,\r\nHG.2006.65).\n\nEine andere Sachlage besteht bei CH 002, welches am 15. Februar 2005 erteilt worden war\n(kläg.act. 4). Die Beklagte wirft der Klägerin vor, sie habe ihre Patentverletzungsvorwürfe\nsowohl bezüglich des Streitpatents des Erstprozesses als auch der Streitpatente des\nZweitprozesses auf Sachverhaltsabklärungen abgestützt, die sie im Sommer 2004\nunternommen habe. Damit führe sie zu Unrecht aus (Replik Rz. 26), sie habe im Zeitpunkt der\nEinleitung des Erstprozesses vom 28. April 2005 noch keine gesicherte Kenntnis gehabt, dass\nCH 002 (und damit auch das inhaltsgleiche EP 001) verletzt seien (Duplik Rz. 183 ff.).\nNachdem CH 002 und EP 001 inhaltsgleich sind, durfte die Klägerin zuwarten, bis das\nvorgeprüfte EP 001 wirksam wurde. Ferner legt sie glaubhaft dar, dass sie aus hinreichenden\nGründen die Einspruchsfrist des gegenstandsgleichen EP001, welche am 8. März 2006\n(unbenutzt) abgelaufen war, abwartete. Damit gelingt der Klägerin auch in Bezug auf CH 002,\nden Exkulpationsgrund glaubhaft zu machen.\n\nd) Insgesamt hat die Beklagte nicht nachgewiesen, dass der Klägerin gestützt auf Art. 71\nPatG wegen Stufenklagen Prozesskosten aufzuerlegen sind.\n\n3. Klageänderung gemäss Replik (CH 003)\n\nMit Entscheid vom 14. August 2007 liess der Handelsgerichtspräsident die Klageänderung\ngemäss Replik unter Vorbehalt des Entscheides des Gerichts zu und setzte der Beklagten Frist\nzur Duplik an (Ger.act. 71). Auf die im Entscheid gemachten Ausführungen, weshalb die\nVorbringen der Klägerin in der Replik betreffend das neu behauptete Patent CH 000 003 nicht\n\nHG_2006_65.doc\n- 16 -\n\neine unzulässige Klageänderung darstellen, kann verwiesen werden. Zusammenfassend ist\nnochmals festzuhalten, dass gemäss den unbestrittenen Ausführungen der Klägerin Ziffer 2\ndes Rechtsbegehrens gemäss Replik nicht nur die gleiche Federkernmaschine der Beklagten\nwie Ziffer 1 des Rechtsbegehrens gemäss der Klage, sondern auch die gleiche Vorrichtung\neiner solchen Maschine, nämlich deren Federwendevorrichtung betrifft (vgl. Art. 72 Abs. 1 lit. a\nZPO). Für die Beurteilung des neuen Rechtsbegehrens gemäss Replik und für die Frage der\nVerletzung von CH 003 ist in gleicher Weise das Handelsgericht zuständig (Art. 15 Abs. 1 lit. c\nZPO), und es findet ebenso wie für die Beurteilung der Klage das ordentliche Verfahren\nAnwendung (Art. 72 Abs. 1 lit. b ZPO). Indem die Klägerin mit der Replik das neue Patent\nCH 003 eingebracht und ein neues Rechtsbegehren (mit entsprechenden Anpassungen bei\nweiteren Rechtsbegehren) gestellt hat, kann grundsätzlich nicht eine ungebührliche\nVerzögerung des Prozesses angenommen werden. Der Beklagten stand auch die Möglichkeit\noffen, einredeweise die Nichtigkeit von CH 003 geltend zu machen. Prozessökonomische\nÜberlegungen sprechen für die Zulassung einer Klageänderung betreffend CH 003 (Art. 72\nAbs. 1 lit. c ZPO). Nachdem CH 003 als Klagegrund erst im Verlaufe des Prozesses\nentstanden ist und der Klägerin die behaupteten Änderungen an der Maschine der Beklagten\nmit der Klageantwort bekannt geworden sind, ist davon auszugehen, dass erst im gerichtlichen\nVerfahren Anlass für die Klägerin bestand, die Verletzung von CH 003 geltend zu machen. Ein\nvon der Beklagten behauptetes rechtsmissbräuchliches Verhalten im Zusammenhang mit der\nPatenterteilung ist zu verneinen (Art. 72 Abs. 1 lit. d PatG). Insgesamt sind somit sämtliche\nBedingungen für eine Klageänderung gemäss Art. 72 ZPO erfüllt, womit die Klägerin berechtigt\nist, die ergänzten Rechtsbegehren Ziffer 2 - 4 der Replik zu stellen. Die von der Klägerin erst\nmit der Eingabe vom 15. Mai 2007 eingereichte Patentschrift CH 003 (kläg. act. 11) ist im\nvorliegenden Verfahren zu berücksichtigen.\n\n4. Nachträgliche Eingaben\n\nDie Klägerin reichte am 12. Oktober 2007 eine nachträgliche Eingabe gemäss Art. 164 Abs. 1\nlit. b ZPO zur Wahrung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör ein (Ger.act. 80). Zur\nBegründung hielt sie fest, die Beklagte bringe in ihrer Duplik zahlreiche neue Angriffs- und\nVerteidigungsmittel vor, so die neue Behauptung der Nichtigkeit von CH 003 (Duplik Ziff. 4),\nneue Behauptungen, wonach EP 001, CH 002 und CH 003 nicht verletzt würden (Duplik\nZiff. 6), neue Ausführungen zur Beweislast (Duplik Ziff. 7) und neue Vorbringen zur\nbehaupteten Stufenklage (Duplik Ziff. 8). Die Beklagte beantragte mit nachträglicher Eingabe\nvom 26. Oktober 2007 (Ger.act. 83), die nachträgliche Eingabe der Klägerin vom 12. Oktober\n2007 sei aus dem Recht zu weisen. Eventualiter seien die Ausführungen in der nachträglichen\nEingabe der Klägerin betreffend die Streitpatente EP 001 und CH 002 (Ziff. 4.1 bis 4.6 sowie\n\nHG_2006_65.doc\n- 17 -\n\n4.8 bis 4.11) und betreffend die Frage der Stufenklagen (Ziff. 5) aus dem Recht zu weisen. Die\nKlägerin beantragte mit nachträglicher Eingabe vom 9. November 2007 (Ger.act. 86), der\nprozessleitende Hauptantrag und der Eventualantrag der Beklagten gemäss nachträglicher\nEingabe vom 26. Oktober 2007 seien abzuweisen.\n\n"}