{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-10-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2006-65_2010-10-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1720&type=1563347022&cHash=bf0e0ea4a547f3863700791fc58bca39", "Checksum": "afb8cc35e1d1383e0ef4072665663a46"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2006.65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 25.10.2010 HG.2006.65"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 7, 24, 26, 66, 71, 73 und 76 PatG (SR 232.14). Die Beklagte verletzt mit der\r\nFederwendevorrichtung in den Federkernmaschinen herkömmlicher Konstruktion das\r\nKlagepatent I und hat insbesondere Auskunft zu erteilen, wie viele Maschinen sie\r\nhergestellt und ausgeliefert und welchen Gewinn sie dabei erzielt hat. Die in den\r\nMaschinen neuer Konstruktion verwendete Federwendevorrichtung verletzt das\r\nKlagepatent I nicht. Das Klagepatent II ist, da dessen Gegenstand auch nach dem\r\nerfolgten Teilverzicht über den Inhalt des Patentgesuchs in der für die Anmeldung\r\nmassgebenden Fassung hinausgeht, teilnichtig (Handelsgericht, 25. Oktober 2010,\r\nHG.2006.65)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:18:29", "Checksum": "6e2b1860efd3bd47e20cf2fcf2dd7957", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 25.10.2010 HG.2006.65\nRegeste:\nArt. 7, 24, 26, 66, 71, 73 und 76 PatG (SR 232.14). Die Beklagte verletzt mit der\r\nFederwendevorrichtung in den Federkernmaschinen herkömmlicher Konstruktion das\r\nKlagepatent I und hat insbesondere Auskunft zu erteilen, wie viele Maschinen sie\r\nhergestellt und ausgeliefert und welchen Gewinn sie dabei erzielt hat. Die in den\r\nMaschinen neuer Konstruktion verwendete Federwendevorrichtung verletzt das\r\nKlagepatent I nicht. Das Klagepatent II ist, da dessen Gegenstand auch nach dem\r\nerfolgten Teilverzicht über den Inhalt des Patentgesuchs in der für die Anmeldung\r\nmassgebenden Fassung hinausgeht, teilnichtig (Handelsgericht, 25. Oktober 2010,\r\nHG.2006.65).\n\nHG_2006_65.doc\n- 14 -\n\nerhoben werden kann, ist in diesem Fall Art. 71 PatG von vorneherein nicht anwendbar; daraus\nist der Schluss zu ziehen, dass dessen Anwendungsbereich weiter zu fassen ist. Unter gleicher\nHandlung ist eine mit der zuerst eingeklagten identische Handlung zu verstehen. Eine\ngleichartige Handlung unterscheidet sich bloss durch das Zeitelement von einer gleichen\nHandlung. Aufgrund des Begriffes der Gleichartigkeit ist Art. 71 PatG somit auch dann\nanzuwenden, wenn die zweite Verletzungshandlung eine inhaltsgleiche, jedoch nicht eine\nidentische ist (Blum/Pedrazzini, a.a.O., S. 520). Hingegen sollte der Verletzungskläger in jedem\nFall seine Klage auf sämtliche Patentansprüche stützen, welche seiner Auffassung nach\nverletzt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE vom 18.12.1999, sic!\n1999, 444 E. 6d) ist es rechtsmissbräuchlich, im Anschluss an ein Urteil, welches sich auf\nbestimmte, geltend gemachte Patentansprüche stützte, eine neue Klage auf nicht geltend\ngemachte Ansprüche desselben Patents zu stützen (vgl. Fritz Blumer, in:\nBertschinger/Münch/Geiser, Schweizerisches und europäisches Patentrecht, Basel 2002,\nRz. 17.159).\n\nEin rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin ist vorweg zu verneinen, da es beim Erstund Zweitprozess um verschiedene Patente der G. Company bzw. der C. AG geht.\nGrundsätzlich ist nicht notwendig, dass das zweite Patent mit dem ersten in einer engen\ntechnischen Beziehung steht, obwohl das Erfordernis der Gleichheit oder Gleichartigkeit der\nHandlungen mittelbar die technisch-wirtschaftliche Verwandtschaft beider Patente bedingt\n(Blum/Pedrazzini, a.a.O., S. 521). Vorliegend haben das im Erstverfahren zu beurteilende\nKlagepatent EP 000 018 und die im Zweitverfahren zu beurteilenden Patente EP 001, CH 002\nund CH 003 alle mit Federkernmaschinen zu tun, betreffen aber verschiedene Vorrichtungen.\nWährend es im Erstprozess um eine Vorrichtung zur Reihenbildung von Federn mit beliebigen\nAbständen geht, ist im Zweitprozess eine Federwendevorrichtung zu beurteilen. Es handelt\nsich somit um verschiedene Teile der Maschine. Nicht substantiiert bestritten sind seitens der\nBeklagten die Ausführungen der Klägerin, wonach die Rechtsbegehren des Erst- und\nZweitprozesses zwei verschiedene Vorrichtungen betreffen, die in den Maschinen der\nBeklagten in unterschiedlichen Baugruppen eingebaut sind, wobei die einzelnen Baugruppen\nüber einen eigenen elektromechanischen Antrieb verfügen und grundsätzlich unabhängig\nvoneinander gekauft und eingesetzt werden können. Es genügt somit vorliegend nicht, dass es\nim Erst- und im Zweitprozess um die gleiche A.-Transfermaschine geht (vgl. Duplik Rz. 175f.).\nInsgesamt ist somit auch das Erfordernis der \"gleichen oder gleichartigen Handlung\" nicht\nerfüllt.\n\ncc) Schliesslich hat die Klägerin glaubhaft gemacht, dass sie im Erstverfahren nicht die\nVerletzung von EP 001, CH 002 und CH 003 geltend machen konnte. Als Verschulden gilt nicht\n\nHG_2006_65.doc\n- 15 -\n\nnur Vorsatz sondern auch Fahrlässigkeit, wobei an die Sorgfalt des Patentinhabers bei der\nPrüfung der verletzten Patente strenge Anforderungen zu stellen sind. Der Ausdruck \"nicht in\nder Lage sein\" ist eng zu interpretieren und bezieht sich grundsätzlich nur auf die Kenntnis der\nfraglichen Umstände (Blum/Pedrazzini, a.a.O., S. 523f.).\n\nAuch die Beklagte behauptet nicht, dass das am 30. November 2006 erteilte CH 003 mit der\nam 28. April 2005 im Erstprozess eingereichten Klage hätte geltend gemacht werden können.\nIn Bezug auf EP 001 legt die Klägerin glaubhaft dar, dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung im\nErstprozess (28.04.2005) dieses nicht gültig erteilt worden war. Gemäss Art. 97 Abs. 4 EPÜ\nwird die Erteilung eines europäischen Patents erst wirksam, wenn im europäischen Patentblatt\nauf die Erteilung hingewiesen worden ist. Dieser Hinweis auf die Erteilung von EP 001 erfolgte\nam 8. Juni 2005, mithin nach der Klageerhebung im Erstprozess vom 28. April 2005. Damit\nbestand keine Verpflichtung der Klägerin, das EP 001 schon anlässlich der Klageerhebung\nvom 28. April 2005, d.h. vor dessen Gültigkeit, geltend zu machen.\n\n"}