{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-10-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2006-65_2010-10-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1720&type=1563347022&cHash=bf0e0ea4a547f3863700791fc58bca39", "Checksum": "afb8cc35e1d1383e0ef4072665663a46"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2006.65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 25.10.2010 HG.2006.65"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 7, 24, 26, 66, 71, 73 und 76 PatG (SR 232.14). Die Beklagte verletzt mit der\r\nFederwendevorrichtung in den Federkernmaschinen herkömmlicher Konstruktion das\r\nKlagepatent I und hat insbesondere Auskunft zu erteilen, wie viele Maschinen sie\r\nhergestellt und ausgeliefert und welchen Gewinn sie dabei erzielt hat. Die in den\r\nMaschinen neuer Konstruktion verwendete Federwendevorrichtung verletzt das\r\nKlagepatent I nicht. Das Klagepatent II ist, da dessen Gegenstand auch nach dem\r\nerfolgten Teilverzicht über den Inhalt des Patentgesuchs in der für die Anmeldung\r\nmassgebenden Fassung hinausgeht, teilnichtig (Handelsgericht, 25. Oktober 2010,\r\nHG.2006.65)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:18:29", "Checksum": "6e2b1860efd3bd47e20cf2fcf2dd7957", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 25.10.2010 HG.2006.65\nRegeste:\nArt. 7, 24, 26, 66, 71, 73 und 76 PatG (SR 232.14). Die Beklagte verletzt mit der\r\nFederwendevorrichtung in den Federkernmaschinen herkömmlicher Konstruktion das\r\nKlagepatent I und hat insbesondere Auskunft zu erteilen, wie viele Maschinen sie\r\nhergestellt und ausgeliefert und welchen Gewinn sie dabei erzielt hat. Die in den\r\nMaschinen neuer Konstruktion verwendete Federwendevorrichtung verletzt das\r\nKlagepatent I nicht. Das Klagepatent II ist, da dessen Gegenstand auch nach dem\r\nerfolgten Teilverzicht über den Inhalt des Patentgesuchs in der für die Anmeldung\r\nmassgebenden Fassung hinausgeht, teilnichtig (Handelsgericht, 25. Oktober 2010,\r\nHG.2006.65).\n\nDie Zuständigkeit des Handelsgerichts ist unbestrittenermassen gegeben: Der Rechtsstreit\nzwischen den Parteien bezieht sich auf ein Erfindungspatent (Art. 76 Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 15\nAbs. 1 lit. c ZPO), und die Beklagte ist im Kanton St. Gallen domiziliert (Art. 25 GestG).\n\n2. Stufenklagen (Art. 71 PatG)\n\na) Die Beklagte machte geltend, es würden Patentstufenklagen im Sinne von Art. 71 PatG\nvorliegen: Im Erstprozess verklage die Klägerin (zusammen mit ihrer Muttergesellschaft) die\nBeklagte aufgrund der Herstellung und des Vertriebs von A.-Federkernmaschinen gestützt auf\nEP 000 018. Mit dem vorliegenden Zweitprozess verklage die Klägerin die Beklagte aufgrund\nder Herstellung und des Vertriebs derselben Federkernmaschinen erneut, diesmal gestützt auf\nEP 001 und CH 002. Der Zeitablauf zeige, dass die Klägerin bzw. die Klägerinnen bereits vor\nder Einleitung des auf EP 018 gestützten Erstprozesses am 28. April 2005 auch über sämtliche\nrelevanten Sachverhaltsinformationen betreffend angebliche Verletzungshandlungen und\nangerufene Patentrechte (EP 001 und CH 002) verfügt hätten. Die Klägerinnen könnten\ndeshalb nicht glaubhaft machen, dass sie im ersten Verfahren ohne ihr Verschulden nicht in\nder Lage gewesen wären, auch das damals bereits erteilte CH 002 geltend zu machen.\nNachdem der Tatbestand der Stufenklagen erfüllt sei, hätten die Klägerinnen in jedem Fall die\nGerichts- und Parteikosten des neuen Prozesses unabhängig von dessen Ausgang zu tragen\n(Klageantwort Rz. 5 ff., Rz. 132 ff.; Duplik Rz. 162 ff.; Plädoyernotizen [Ger.act. 265] Rz. 117\nff.). Die Klägerin machte geltend, Art. 71 PatG sei vorliegend nicht anzuwenden, da keine\nIdentität bzw. Gleichartigkeit der Verletzungshandlungen vorliege, und auch die Parteien des\nErst- und Zweitprozesses nicht identisch seien. Im Übrigen würde der Klägerin auch der in\nArt. 71 PatG vorgesehene Entlastungsbeweis gelingen, indem sie ohne ihr Verschulden im\nZeitpunkt der nach Art. 71 PatG massgebenden Klageerhebung des Erstprozesses\n(28.04.2005) noch nicht in der Lage gewesen sei, die Patente EP 001 bzw. CH 002 geltend zu\nmachen (Replik Rz. 14 ff.; nachträgliche Eingabe Rz. 95 ff.).\n\nHG_2006_65.doc\n- 13 -\n\nb) Wer eine Patentverletzungs- oder Feststellungsklage oder eine Schadenersatzklage\nerhoben hat und später wegen der gleichen oder einer gleichartigen Handhabung aufgrund\neines anderen Patentes eine weitere Klage gegen die gleiche Person erhebt, hat nach Art. 71\nPatG die Gerichts- und Parteikosten des neuen Prozesses zu tragen, wenn er nicht glaubhaft\nmacht, dass er im früheren Verfahren ohne sein Verschulden nicht in der Lage war, auch\ndieses andere Patent geltend zu machen. Stufenklagen liegen also vor, wenn\nVerletzungsklagen zeitlich gestaffelt gegen denselben Beklagten wegen desselben\nSachverhalts, gestützt auf verschiedene Patente, erhoben werden. Der Kläger hat jedoch die\nMöglichkeit, glaubhaft zu machen, dass er im ersten Verfahren das zweite Patent nicht\nebenfalls geltend machen konnte (P. Heinrich, Kommentar zum Schweizerischen Patentgesetz\nund Europäischen Patentübereinkommen, 2. Aufl., Bern 2010 [PatG/EPÜ], Rz. 1f. zu Art. 71;\nL. David, Der Rechtsschutz im Immaterialgüterrecht, 2. Aufl., Basel 1998, SIWR I/2, S. 164 mit\ndem Hinweis, dass das Institut der Stufenklagen weder in Deutschland, dessen Gesetzgebung\nder schweizerischen zum Vorbild gedient habe, noch in der Schweiz je eine praktische Rolle\ngespielt habe). Mit der Bestimmung soll vermieden werden, dass der Kläger den Beklagten\ndurch eine Reihe von Klagen, deren Begehren hätten zusammen erhoben werden können,\nschikaniere bzw. ihm vermeidbare ökonomische Nachteile aufbürde (Blum/Pedrazzini, Das\nSchweizerische Patentrecht, Bd. III, 2. Aufl., Bern 1975, S. 516). Die Bestimmung von Art. 71\nPatG ist wegen ihres Ausnahmecharakters restriktiv zu interpretieren; dies bedeutet etwa, dass\ndie Gleichheit bzw. Gleichartigkeit der Handlung im engeren Sinne der Worte aufzufassen sind\n(Blum/Pedrazzini, a.a.O., S. 519 unten).\n\nc) In Bezug auf die einzelnen Voraussetzungen von Art. 71 PatG ist Folgendes festzuhalten:\n\naa) Im Erstprozess (HG.2005.38-HGK) machten die G. Company und die Klägerin des\nZweitprozesses die Verletzung des Patentes EP 000 018 geltend, das im Eigentum der\nG. Company steht. Gemäss unbestrittenen Angaben sind die G. Company und die Klägerin des\nZweitprozesses (indirekte) Tochtergesellschaften von D., Inc., wobei keine der beiden\nGesellschaften eine Beteiligung an der anderen hält. Damit ist die Voraussetzung der\nParteiidentität nicht gegeben, nachdem im Zweitprozess ausschliesslich die C. AG Klägerin\nund Inhaberin der Patente EP 001, CH 002 und CH 003 ist. Bereits aus diesem Grund liegen\nkeine Stufenklagen im Sinne von Art. 71 PatG vor (vgl. Blum/Pedrazzini, a.a.O., S. 518 unten)\n\nbb) Art. 71 PatG setzt voraus, dass eine gleiche oder gleichartige Verletzungshandlung\nbesteht. Wie bereits erwähnt, sind diese Ausdrücke restriktiv zu interpretieren\n(Blum/Pedrazzini, a.a.O., S. 519 unten). Da gegen eine spätere Klage bezüglich des gleichen\nPatents und wegen der gleichen oder gleichartigen Handlung die Einrede der Litispendenz\n\n"}