{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-10-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2006-65_2010-10-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1720&type=1563347022&cHash=bf0e0ea4a547f3863700791fc58bca39", "Checksum": "afb8cc35e1d1383e0ef4072665663a46"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2006.65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 25.10.2010 HG.2006.65"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 7, 24, 26, 66, 71, 73 und 76 PatG (SR 232.14). Die Beklagte verletzt mit der\r\nFederwendevorrichtung in den Federkernmaschinen herkömmlicher Konstruktion das\r\nKlagepatent I und hat insbesondere Auskunft zu erteilen, wie viele Maschinen sie\r\nhergestellt und ausgeliefert und welchen Gewinn sie dabei erzielt hat. Die in den\r\nMaschinen neuer Konstruktion verwendete Federwendevorrichtung verletzt das\r\nKlagepatent I nicht. Das Klagepatent II ist, da dessen Gegenstand auch nach dem\r\nerfolgten Teilverzicht über den Inhalt des Patentgesuchs in der für die Anmeldung\r\nmassgebenden Fassung hinausgeht, teilnichtig (Handelsgericht, 25. Oktober 2010,\r\nHG.2006.65)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:18:29", "Checksum": "6e2b1860efd3bd47e20cf2fcf2dd7957", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 25.10.2010 HG.2006.65\nRegeste:\nArt. 7, 24, 26, 66, 71, 73 und 76 PatG (SR 232.14). Die Beklagte verletzt mit der\r\nFederwendevorrichtung in den Federkernmaschinen herkömmlicher Konstruktion das\r\nKlagepatent I und hat insbesondere Auskunft zu erteilen, wie viele Maschinen sie\r\nhergestellt und ausgeliefert und welchen Gewinn sie dabei erzielt hat. Die in den\r\nMaschinen neuer Konstruktion verwendete Federwendevorrichtung verletzt das\r\nKlagepatent I nicht. Das Klagepatent II ist, da dessen Gegenstand auch nach dem\r\nerfolgten Teilverzicht über den Inhalt des Patentgesuchs in der für die Anmeldung\r\nmassgebenden Fassung hinausgeht, teilnichtig (Handelsgericht, 25. Oktober 2010,\r\nHG.2006.65).\n\n8. Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 22. Mai 2009 mit, dass sie dem IGE beantragt habe,\nden Anspruch 1 von CH 003 mit einem neu formulierten Wortlaut zu erteilen, und ersuchte um\nSistierung des Verfahrens bis zum Entscheid des IGE (Ger.act. 187), worauf die Beklagte am\n1. Juli 2009 die Abweisung des Sistierungsantrags beantragte (Ger.act. 196). Die Klägerin teilte\nam 19. August 2009 mit, das IGE habe mit Schreiben vom 5. August 2009 festhalten, dass die\nVoraussetzungen für einen Teilverzicht gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. c PatG erfüllt seien, womit\nder am 13. Juli 2009 vorgelegte Patentanspruch 1 von CH 003 in der neuen Fassung\nangenommen werden könne (Ger.act. 200, 200a, 200b). Die Beklagte beantragte am 2.\nSeptember 2009, die Eingabe der Klägerin vom 19. August 2009 sei aus dem Recht zu weisen\n(Ger.act. 203). Die Klägerin reichte am 6. Oktober 2009 die am 30. September 2009\npublizierte, modifizierte Patentschrift CH 003 ein (Ger.act. 206, 206a). Die Klägerin hielt mit\nEingabe vom 12. November 2009 fest, der Antrag der Beklagten, die Eingabe vom 19. August\n2009 sei aus dem Recht zu weisen, sei unbegründet sowie prozessökonomisch absurd und\ndaher abzuweisen. Sie hielt fest, dass sie nicht auf eine mündliche Verhandlung verzichte\n(Ger.act. 212). Die Beklagte beantragte u.a. am 16. Dezember 2009, es sei eine\nHauptverhandlung durchzuführen. Dem Experten sei die Gelegenheit zu geben, die aktuelle\nFassung von Anspruch 1 von CH 003 gemäss Eingabe der Klägerin vom 12. November 2009\n(Ger.act. 212 S. 8-11) vor der Hauptverhandlung zur Kenntnis zu nehmen, um anlässlich der\nHauptverhandlung dazu Stellung nehmen zu können (Ger.act. 215). Die Klägerin beantragte\n\nHG_2006_65.doc\n- 11 -\n\nu.a. mit Eingabe vom 19. Januar 2010, der Antrag auf Beizug des Experten an der\nHauptverhandlung sei abzuweisen. Eventualiter sei das Beweisverfahren wieder zu öffnen, und\nes sei ein Gutachten von einem Zweitgutachter betreffend die Frage des im Anmeldeverfahren\nweggelassenen Merkmals von Anspruch 1 von CH 003 einzuholen (Ger.act. 221). Am 4. Mai\nwurde der Experte E. mit einer Ergänzung des Gutachtens beauftragt, wobei ihm insbesondere\ndie Frage vorgelegt wurde, ob der Teilverzicht zulässig ist und ob sich mit diesem Teilverzicht\neine Änderung der Beurteilung des Experten ergibt, wonach der Gegenstand von CH 003 über\nden Inhalt des Patentgesuchs in der für das Anmeldedatum massgebenden Fassung\nhinausgeht, weshalb dieses Patent teilnichtig sei (Ger.act. 224). Die Klägerin nahm zu diesem\nExpertenauftrag am 21. Mai 2010 Stellung und beantragte insbesondere, es seien dem\nExperten zusätzliche Fragen zu unterbreiten (Ger.act. 229). Diese wurden dem Experten am\n25. Mai 2010 zur Beantwortung zugestellt (Ger.act. 231). Die Beklagte nahm am 9. Juni 2010\nzu den Fragen der Klägerin Stellung und legte dem Experten ihrerseits zwei Fragen vor\n(Ger.act. 233), die an den Experten zur Beantwortung weitergeleitet wurden (Ger.act. 235).\n\nAm 11. August 2010 erstattete der Experte E. das Gutachten \"Beantwortung von\nErgänzungsfragen nach Teilverzicht zur CH 000 003\" (Ger.act. 240a; nachfolgend Gutachten\nzum Teilverzicht). Dabei kam er zusammenfassend zum Schluss, dass der Gegenstand der\nCH 003 auch nach dem erfolgten Teilverzicht über den Inhalt des Patentgesuchs in der für das\nAnmeldedatum massgebenden Fassung hinausgehe, weshalb dieses Patent teilnichtig sei.\nDen Parteien wurde das Gutachten zum Teilverzicht zugestellt (Ger.act. 242), und es wurde\nihnen in der Folge mitgeteilt, es sei vorgesehen, dass die Parteien an der Hauptverhandlung\ndem Experten Ergänzungsfragen stellen könnten, die dieser zu Protokoll beantworten werde.\nFerner wurde dem Antrag der Beklagten, das Federtransferelement herkömmlicher\nKonstruktionsweise zur Hauptverhandlung mitzunehmen, stattgegeben (Ger.act. 248). Am\n10. September 2010 wurde den Parteien mitgeteilt, es habe sich aufgrund einer telefonischen\nAnfrage beim Experten ergeben, dass es zweckmässig sei, dass die Parteien die\nErgänzungsfragen bereits vor der Hauptverhandlung dem Gericht und insbesondere dem\nExperten zustellen (Ger.act. 249). Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 15. September 2010\nmit, dass sie zum Gutachten zum Teilverzicht keine zusätzlichen Fragen mehr habe\n(Ger.act. 250), worauf die Klägerin am 20. September 2010 mitteilte, dass auch sie zum\njetzigen Zeitpunkt keine Ergänzungsfragen zum Gutachten habe (Ger.act. 253). Auf\nentsprechende Anfrage des Handelsgerichtspräsidenten teilten die Parteien am 23. bzw.\n24. September 2010 mit, dass die Teilnahme des Experten zu einer allfälligen Erläuterung des\nGutachtens zum Teilverzicht entbehrlich sei (Ger.act. 256, 257, 259, 261).\n\nHG_2006_65.doc\n- 12 -\n\n9. An der Hauptverhandlung vom 30. September 2010 hielten die Parteien an den eingangs\nwiedergegebenen Rechtsbegehren fest. Dabei zeigte die Beklagte den Bausatz\nFedertransferelement herkömmlicher Konstruktionsweise.\n\nII.\n\n1. Zuständigkeit\n\n"}