{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-10-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2006-65_2010-10-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1720&type=1563347022&cHash=bf0e0ea4a547f3863700791fc58bca39", "Checksum": "afb8cc35e1d1383e0ef4072665663a46"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2006.65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 25.10.2010 HG.2006.65"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 7, 24, 26, 66, 71, 73 und 76 PatG (SR 232.14). Die Beklagte verletzt mit der\r\nFederwendevorrichtung in den Federkernmaschinen herkömmlicher Konstruktion das\r\nKlagepatent I und hat insbesondere Auskunft zu erteilen, wie viele Maschinen sie\r\nhergestellt und ausgeliefert und welchen Gewinn sie dabei erzielt hat. Die in den\r\nMaschinen neuer Konstruktion verwendete Federwendevorrichtung verletzt das\r\nKlagepatent I nicht. Das Klagepatent II ist, da dessen Gegenstand auch nach dem\r\nerfolgten Teilverzicht über den Inhalt des Patentgesuchs in der für die Anmeldung\r\nmassgebenden Fassung hinausgeht, teilnichtig (Handelsgericht, 25. Oktober 2010,\r\nHG.2006.65)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:18:29", "Checksum": "6e2b1860efd3bd47e20cf2fcf2dd7957", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 25.10.2010 HG.2006.65\nRegeste:\nArt. 7, 24, 26, 66, 71, 73 und 76 PatG (SR 232.14). Die Beklagte verletzt mit der\r\nFederwendevorrichtung in den Federkernmaschinen herkömmlicher Konstruktion das\r\nKlagepatent I und hat insbesondere Auskunft zu erteilen, wie viele Maschinen sie\r\nhergestellt und ausgeliefert und welchen Gewinn sie dabei erzielt hat. Die in den\r\nMaschinen neuer Konstruktion verwendete Federwendevorrichtung verletzt das\r\nKlagepatent I nicht. Das Klagepatent II ist, da dessen Gegenstand auch nach dem\r\nerfolgten Teilverzicht über den Inhalt des Patentgesuchs in der für die Anmeldung\r\nmassgebenden Fassung hinausgeht, teilnichtig (Handelsgericht, 25. Oktober 2010,\r\nHG.2006.65).\n\nHG_2006_65.doc\n-9-\n\n000 00 009 (bekl.act. 10) sowie US-A-0,000,012 (bekl.act. 24) nicht neu. Mit einer\nEinschränkung durch Teilverzicht zurück auf das zulässige, von der Prioritätsanmeldung\ngedeckte Mass gelange man zu einem mit EP 001 / CH 002 deckungsgleichen\nGeltungsbereich. Damit unterliege CH 003 dem Verbot des Doppelschutzes gemäss Art. 20a\nPatG. Die Beklagte bestritt eine Patentverletzung durch \"herkömmliche\" A.-Maschinen mit\neinem schwenkenden Federdrehmechanismus wie auch durch die geänderten A.-Maschinen\nmit einem linearen Federdrehmechanismus. Wie aus DE-AS-0 000 013 (bekl.act. 26) und DE-\nOS-0 000 014 (bekl.act. 27), ferner aus WO 00/00011 (bekl.act. 2) hervorgehe, sei – auch\nseitens der Klägerin – auf dem Gebiet der Federkernherstellung schon immer klar zwischen\nDrehbewegungen und Schwenkbewegungen bzw. Drehachsen und Schwenkachsen\nunterschieden worden. Aufgrund von DE-U1-000 00 015 (bekl.act. 28), WO-A1-00/000016\n(bekl.act. 29) und DE-B3-00 0000 000 017 (bekl.act. 30) sei der Begriff der \"umlaufenden\nLagerung\" in dem Sinne zu verstehen, dass die Lagerung eine Drehung um wenigstens einen\nVollkreis von 360° ermögliche, womit sie sich deutlich von einer von vornherein\nwinkelbegrenzten Schwenklagerung, wie sie die Beklagte in den geänderten Maschinen\nverwende, unterscheide. Es liege somit in jedem Fall keine Verletzung von EP 001, CH 002\nund CH 003 durch den neuen, spätestens ab Juni 2005 bei allen Maschinen der Beklagten zum\nEinsatz gelangten, linearen Federdrehmechanismus vor.\n\n7. Am 12. Oktober 2007 reichte die Klägerin eine nachträgliche Eingabe zur Duplik ein\n(Ger.act. 80), worauf die Beklagte ihrerseits am 26. Oktober 2007 eine nachträgliche Eingabe\neinreichte (Ger.act. 83). Zur nachträglichen Eingabe der Beklagten reichte die Klägerin am 9.\nNovember 2007 eine nachträgliche Eingabe ein (Ger.act. 86). Die Parteien erklärten sich in der\nFolge damit einverstanden, vor der Hauptverhandlung eine Gerichtsexpertise einzuholen, und\nsie einigten sich auf Patentanwalt E. in F. als Experten (Ger.act. 90, 92, 94, 95, 102). Nachdem\nder Experte und die Parteien Stellung nehmen konnten zu den Expertenfragen des Gerichts\n(Ger.act. 105, 109, 110, 114, 116), fand am 18. April 2008 die Experteninstruktion, verbunden\nmit einem Augenschein in den Räumlichkeiten der Beklagten statt. Dabei wurde ein\nAugenschein an einem Bausatz einer Federwendevorrichtung (herkömmliche Konstruktion, die\nnicht mehr verwendet wird) durchgeführt. Es wurden Digitalfotos und eine Videoaufnahme\nerstellt. Die Beklagte zeigte die Federwendevorrichtung an einer aktuellen Maschine\n(Ger.act. 134 S. 6, 134a, 134b, 135 [Antrag der Beklagten auf Protokoll-Berichtigung], 137\n[Stellungnahme der Klägerin], 138, 139 [überarbeitete Fassung des Protokolls]).\n\nAm 27. November 2008 erstattete der Experte das Gutachten (Ger.act. 146; nachfolgend\nGutachten), wobei er zum Schluss kam, dass der in Patentanspruch 1 der CH 002 und EP 001\nbeanspruchte Gegenstand der Erfindung gegenüber dem bekannten Stand der Technik auf\n\nHG_2006_65.doc\n- 10 -\n\neiner erfinderischen Tätigkeit beruhe. Dagegen gehe der Gegenstand von CH 003 über den\nInhalt des Patentgesuchs in der für das Anmeldedatum massgebenden Fassung hinaus,\nweshalb dieses Patent teilnichtig sei. Eine Einschränkung des Patents durch\nRückgängigmachung der unzulässigen Änderungen sei jedoch möglich. Bezüglich der\nPatentverletzung mache die angegriffene Ausführungsform gemäss der herkömmlichen\nKonstruktion der Beklagten wortlautmässig von der in CH 002 und EP 001 patentierten\nErfindung Gebrauch. Dagegen stelle die angegriffene Ausführungsform gemäss der neuen\nKonstruktion weder eine Nachmachung noch eine Nachahmung der patentierten Erfindung dar\n(Gutachten S. 41 Ziff. 6).\n\nNachdem die Parteien Ergänzungsfragen eingereicht bzw. Stellung zu den Fragen der\nGegenpartei genommen hatten (Ger.act. 162, 164, 167, 173) und diese vom Gericht am\n9. März 2009 an den Experten weitergeleitet worden waren (Ger.act. 172), beantwortete der\nExperte E. am 8. Mai 2009 die Ergänzungsfragen (Ger.act. 181; nachfolgend\nErgänzungsgutachten). Dabei hielt er zusammenfassend fest, dass die Beantwortung der\nteilweise suggestiven und hypothetischen Ergänzungsfragen nichts an den Schlussfolgerungen\ndes Gutachtens (S. 41) ändern würden (Ergänzungsgutachten S. 22 Ziff. 4).\n\n"}